Swiss Bank Records and Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation in Austria concerning breach of trust led to a request for bank records from Switzerland. Swiss authorities granted the request and ordered the release of documents related to a specific bank account. The individual under investigation appealed this decision, arguing it was improperly issued and that the account was wrongly attributed to him. However, the court dismissed the appeal because the appellant was not the account holder and therefore lacked the legal standing to challenge the order, as only directly affected account holders have the right to appeal such information requests.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for determining who is entitled to appeal, which was the decisive factor in the court's decision not to proceed with the appeal.
These provisions are cited for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 6 9
Entscheid vom 26. Mai 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bertram Grass,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A. ein Strafverfahren wegen Untreue führt; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2008 an die Schweiz gelangt ist und um Bankenermittlungen bei der Bank B. hinsichtlich der Firma C. und der Kundenbeziehungen mit Nr. 1 ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 20. November 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und eine Aktenedition bei der Bank B. in Zürich angeordnet hat;
- die Bank B. mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 und 3. Februar 2009 Dokumente übermittelt hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 6. Februar 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf D., bei der Bank B., Zürich, verfügt hat (act. 9.1);
- die Schlussverfügung der Bank B. zugestellt wurde;
- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2009 Beschwerde gegen die Schlussverfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2009 an seinen Rechtsvertreter eingeladen wurde, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht einzureichen und in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, da ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss bezahlt, eine Vollmacht sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht, und auf
erneutes Nachfragen auch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
- die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 8. April 2009 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurden;
- das Bundesamt bzw. die Staatsanwaltschaft in ihren Beschwerdeantworten vom 17. April 2009 resp. vom 9. April 2009 Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde gestellt haben (act. 10 und 11);
- der Beschwerdeführer diese Schreiben am 20. April 2009 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 12);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82);
- das Konto Nr. 1 bei der Bank B., Zürich, auf D. lautet, wobei es sich um ein Nummernkonto mit dem Zusatz C. handelt;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2009 selber ausführt, er unterhalte bei der Bank B. kein Konto; es auffällig sei, dass in der Schlussverfügung vom 6. Februar 2009 das in Rede stehende Konto bei der Bank B. der Firma C. zugeordnet werde, die Verfügung aber eine andere Kundenbeziehung, nämlich jene des D. betreffe;
- der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber ist; er demnach zur Beschwerde nicht legitimiert ist und auf die vorliegende Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann;
- folglich auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 5); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bertram Grass
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).