Extradition Proceedings: No Reconsideration of Unmeritorious Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to reconsider its prior decision denying legal aid, which was based on the grounds that the appeal was unmeritorious and unsubstantiated. The court reasoned that while reconsideration of administrative decisions is generally permissible, it is not applicable to judicial decisions of the appellate chamber due to legal certainty. The applicant's request could not be reinterpreted as a revision request because no grounds for revision were presented, and the prior decision was not yet final. Furthermore, the court found the applicant's argument that the extradition proceedings should be considered criminal, and thus subject to different legal aid standards, to be materially incorrect, as extradition proceedings are administrative in nature.
Legislator-Regeste
AmtlichWiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege;;Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege;;Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege;;Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
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KI-generiertCited for the principle that the losing party bears the costs.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for cost determination and to apply VwVG provisions.
Cited to justify waiving court fees in this specific case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 4 9
Entscheid vom 5. März 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Gesuchsteller
Gegenstand Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 die Beschwerde von A. vom
4. Februar 2009 gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 29. Dezember 2008 abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5);
- sie im gleichen Entscheid das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit sowie mangels genügender Substanziierung abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5 Dispositiv Ziff. 2);
- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 26. Februar 2009 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, den vorgenannten Entscheid in Bezug auf die amtliche Verteidigung in Wiedererwägung zu ziehen (act. 1);
- Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) für das Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
verweisen;
- das VwVG die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, wobei es dabei allerdings um die Wiedererwägung des Entscheids der Vorinstanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht, während mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung eines richterlichen Beschwerdeentscheids verlangt wird;
- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind bzw. Wiedererwägungsgesuche a fortiori berechtigt sind, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 113 Ia 146, S. 151 f.);
- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Entscheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechtswidrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93, S. 95; auch 118 Ia 137, S. 138 f.);
- es sich beim Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2009 indessen um einen Entscheid eines Gerichts handelt (Art. 1 SGG), derartige Entscheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zugänglich sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 391 N. 1830), diesbezüglich jedoch die Revision gestützt auf Art. 31 SGG i. V. m. Art. 121 – 129 BGG verlangt werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 162 N. 444; TPF RR.2008.123-124 vom 11. Juni 2008);
- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 24. Februar 2009 bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist;
- dieses in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, auch nicht in ein Revisionsgesuch uminterpretiert werden kann und die Revision zudem nur rechtskräftige Urteile beschlägt (ELISA- BETH ESCHER in NIGGLI/UEBERSAX/W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht noch läuft;
- selbst wenn das Gesuch als Revisionsgesuch anzusehen wäre, darauf nicht einzutreten wäre, weil offensichtlich kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht wird, beruft sich doch der Gesuchsteller einfach auf eine andere Rechtsauffassung, macht mithin falsche Rechtsausübung durch die Beschwerdeinstanz geltend;
- selbst bei Eintreten auf ein Revisionsgesuch dieses abzuweisen wäre, bringt der Gesuchsteller doch vor, dass das Auslieferungsverfahren dem Strafrecht zuzuschlagen sei, demgemäss die unentgeltliche Rechtspflege nur hätte verweigert werden können, wenn Sachverhalt und Rechtslage derart simpel gewesen wären, dass sich der Angeschuldigte selbst hätte vertreten können (act. 1);
- der Gesuchsteller damit verkennt, dass das Auslieferungsverfahren gerade nicht strafrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur ist (BGE 120 Ib 112, E. 4, S. 119), womit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auch als materiell unzutreffend erweist, zudem auch im Strafprozessrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 6. März 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter R. Marty
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.