German Criminal Case: Appeal Proceedings Terminated Due to Withdrawal and Cost Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation was initiated against an individual in Germany for leaving the scene of an accident and insult, prompting a request for international legal assistance from Switzerland to identify the driver and passenger of a vehicle involved and obtain their statements and income details. Swiss authorities complied, and a regional court ordered the release of the collected documents. The individual appealed this decision but later withdrew the appeal due to costs. Consequently, the appeal proceedings were terminated, and the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal, considering the appellant as the party that lost.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 3 42
Entscheid vom 3. Dezember 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
VERFAHRENSGERICHT IN STRAFSACHEN BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau eine Ermittlungsverfahren gegen
A. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Beleidigung führt (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2009 an die Schweiz gelangt sind und dabei um Ermittlung des Fahrers oder der Fahrerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen 1 und dessen oder deren Beifahrer sowie Einvernahmen der beiden (auch zu den Einkommensverhältnissen) ersucht haben;
- die schweizerischen Behörden dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprochen haben und das Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft mit präsidialer Schlussverfügung vom 28. Oktober 2009 die Herausgabe der erhobenen Dokumente (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom
12. Oktober 2009; Einvernahmeprotokoll zur Sache vom 7. Oktober 2009;
Erhebungsformular Einkommen und Vermögen vom 12. Oktober 2009; Fotobogen vom 7. Oktober 2009; Brief von A. vom 7. Oktober 2009) verfügt hat (act. 1.1);
- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 23. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2009 aufgefordert wurde, bis zum 7. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2009 mitgeteilt hat, dass er seine Beschwerde „aus Kostengründen“ zurückziehe (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2009.342 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).