Swiss-Belgian Cooperation on Criminal Investigation and Legal Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBelgian authorities are conducting a criminal investigation into fraud, forgery, money laundering, and participation in a criminal organization, and requested international legal assistance from Switzerland. The Swiss Federal Office of Justice transferred the request to the Federal Customs Administration, which then issued an interim decision allowing the assistance, including a house search and witness interrogation. The aggrieved party appealed this interim decision, but failed to pay the required cost deposit within the set deadline. Consequently, the court did not enter into the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80e Abs. 2 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 92 Abs. 1 BGG; Swiss-Belgian Cooperation on Criminal Investigation and Legal Assistance: The Swiss Federal Office of Justice transferred the request to the Federal Customs Administration, which then issued an interim decision allowing the assistance, including a house search and witness interrogation. The aggrieved party appealed this interim decision, but failed to pay the required cost deposit within the set deadline. Consequently, the court did not enter into the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for not entering a complaint due to non-payment of costs.
Cited to declare the complainant as the losing party and responsible for costs.
Cited to set the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 3 10
Entscheid vom 3. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Eintretensund Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die belgischen Behörden gegen B., C. und D. ein Strafverfahren führen wegen Verdacht des Betrugs, der Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation;
- das belgische Untersuchungsrichteramt in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 23. Dezember 2008 sowie Ergänzungen vom 26. Februar 2009, 20. Mai 2009 bzw. 3. Juni 2009 und 9. September 2009 an die Schweiz gelangt ist und u.a. um Einvernahmen und Hausdurchsuchungen unter Beisein belgischer Beamter, Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln sowie um Errichtung von Vermögenssperren ersucht hat (act. 7.1 Nr. 1, 2, 6, 8, 14);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend „Zollverwaltung“) zum Vollzug übertragen hat (act. 7.1 Nr. 3, 10, 11 bzw.
act. 1.2);
- diese dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 15. September 2009 entsprochen und u.a. die Anwesenheit von belgischen Ermittlungsbeamten bewilligt, eine Hausdurchsuchung bei der E. AG inklusive Beschlagnahme von Unterlagen sowie die Einvernahme von A.
angeordnet und die Sektion Zollfahndung Zürich beauftragt hat, die beantragten Rechtshilfemassnahmen durchzuführen (act. 1.1 bzw. act. 7.1 Nr.
15);
- A. gegen die Eintretensund Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 28.
September 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- die Zollverwaltung darüber am 30. September 2009 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert wurde, die Akten einzureichen (act. 2);
- A. ebenfalls am 30. September 2009 eingeladen wurde, bis zum 12. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Eidgenössische Zollverwaltung,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).