Appellate Court Denies Standing for Appeal on Bank Record Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an appeal against a decision to provide international legal assistance to Greece, which involved the disclosure of bank records related to ongoing investigations into bribery and money laundering. The appellate court determined that the appellant lacked standing to appeal because they were an authorized signatory on the accounts, not the account holder, and therefore were not personally and directly affected by the disclosure. Consequently, the court refused to hear the appeal on its merits and ordered the appellant to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation.
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KI-generiertThis provision defines who is entitled to lodge an appeal, specifically stating that persons directly and personally affected by a legal assistance measure are eligible. The court used it to determine that the appellant lacked standing because she was not the account holder and thus not directly and personally affected.
This article establishes that persons against whom the foreign criminal proceedings are directed are also legitimized to appeal under the same conditions. While cited, it was not the primary reason for denying the appeal in this specific case, as the court focused on the direct and personal impact requirement.
This provision clarifies that account holders are considered personally and directly affected by the seizure of account information. The court cited this to contrast with the appellant's situation, as she was an authorized signatory but not the account holder.
This provision governs the imposition of costs. The court applied it to make the appellant liable for the court fees due to the outcome of the proceedings (non-admission of the appeal).
This article is mentioned in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG concerning the imposition of costs. It likely relates to the procedural framework for court fees and costs in administrative proceedings, applied here to the appellant's case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 3 00
Entscheid vom 27. Juli 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Legitimation
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Athen gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führt;
- die Staatsanwaltschaft Athen in diesem Zusammenhang insbesondere mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008 sowie vom
26. Januar 2009 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Edition sämtlicher Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 bei der Bank D., die Konten Nr. 6 und Nr. 7 bei der Bank E. sowie die Konten Nr. 8 und Nr. 9 bei der Bank F. ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug delegierte;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den Rechtshilfeersuchen entsprach, gleichentags eine Aktenedition bei der Bank G. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Banken E. und F. und am 13.
November 2008 bei der Bank D. anordnete;
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 den Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen der Nummernkonten Nr. 6 H., Nr. 7 I., Nr. 8 J., Nr. 9 K. bei der Bank G. in Zürich sowie der Nummernkonten Nr. 10, Nr. 11 L., Nr. 12 M., Nr. 13 N. und des Kontos Nr. 14, deren Inhaber O. ist, bei der Bank D. in Zürich, verfügte (act.
1.1);
- A. mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, im Hauptstandpunkt unter anderem beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 sei abzuweisen (act. 1);
- sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ in ihren Beschwerdeantworten vom 14. bzw. 16. Oktober 2009 im Hauptpunkt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik vom 29. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhält (act. 9); das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. bzw.
13. November 2009 auf eine Beschwerdeduplik verzichteten (act. 10, 11);
die Beschwerdeführerin darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 13);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1); bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE
118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); demgegenüber nach der Rechtsprechung der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos oder gar Drittpersonen nicht zur Beschwerde legitimiert sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 1.3; 1A.32/2003 vom
19. März, E. 2; BGE 130 II 162 E. 1.1; 129 II 268 E. 2.3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 2.2, je m.w.H);
- die Beschwerdeführerin in den von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontounterlagen zwar als Bevollmächtigte bzw. Einzelzeichnungsberechtigte erwähnt wird, aber nicht Kontoinhaberin ist; es der Beschwerdeführerin demnach an einer persönlichen und direkten Betroffenheit im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung mangelt und sie kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfemassnahmen hat, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde demnach offen bleiben kann und auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).