Switzerland v. German Fraud Investigation: Appeal Dismissed for Untimeliness and Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation for fraud in Germany led to a request for international legal assistance from Switzerland to question an individual and obtain documents. The Swiss authorities agreed to the request, scheduled an interview, and ordered the release of the requested evidence, including the interview transcript. The individual appealed the decision, but their appeal was filed late. Subsequently, the individual withdrew their appeal due to financial reasons. The court, acknowledging the withdrawal and the fact that the appeal was untimely, closed the proceedings, ordered the individual to pay a court fee, and reminded the investigating authority about restrictions on releasing certain documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 80k IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Switzerland v. German Fraud Investigation: Appeal Dismissed for Untimeliness and Withdrawal: The Swiss authorities agreed to the request, scheduled an interview, and ordered the release of the requested evidence, including the interview transcript. The individual appealed the decision, but their appeal was filed late. Subsequently, the individual withdrew their appeal due to financial reasons. The court, acknowledging the withdrawal and the fact that the appeal was untimely, closed the proceedings, ordered the individual to pay a court fee, and reminded the investigating authority about restrictions on releasing certain documents.
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KI-generiertThis provision was used to determine that the appellant, having withdrawn the appeal, is considered the losing party and is liable for court costs.
This provision, in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG, was used to determine that the appellant is liable for court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 2 88
Entscheid vom 4. November 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT I BERNER JURA - SEELAND, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hamburg/D gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs führt (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2009 an die Schweiz gelangt sind und um sachdienliche Befragung des Angeschuldigten A. ersucht haben (act. 1.1);
- das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Eintretensverfügung vom 29. Mai 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist; am 29. Juli 2009 die protokollarische Befragung von A. erfolgt ist (act. 1.1);
- mit Schlussverfügung vom 6. August 2009 das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe verschiedener Dokumente, u.a. des Einvernahmeprotokolls von A., verfügt hat (act. 1.1);
- diese Schlussverfügung A. am 10. August 2009 zugestellt worden ist (act. 5.1); die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 9. September 2009 ablief (Art. 80k IRSG);
- zwei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist A. mit Beschwerde vom
11. September 2009 gegen die Schlussverfügung vom 6. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2009 eingeladen wurde, bis zum 25. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2009 erklärt, dass er seine Beschwerde ausschliesslich aus finanziellen Gründen zurückziehe; er gleichzeitig ausdrücklich darauf verzichtet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. 6);
- vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innert Frist erhoben hat (s.o.), weshalb auf seine Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
30. Mai 2007);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung gelangt (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglementes);
- der Untersuchungsrichter darauf aufmerksam gemacht wird, dass entgegen seiner Anordnung die Eintretensverfügung, die Vorladung sowie die Vorführbefehle nicht herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2); dies auch für die Eingaben des Beschwerdeführers gilt, soweit deren Inhalt nicht auf die erfolgte Einvernahme bzw. auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat Bezug nimmt.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Untersuchungsrichteramt I Berner Jura – Seeland
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).