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RR.2009.278 • BStGer RR.2009.278 KI-generiert

Extradition Proceedings Dismissed After Withdrawal of Appeal

Geschäftsnummer RR.2009.278
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign judicial authority requested the extradition of an individual to serve a prison sentence for a violation of child support obligations. The individual initially opposed simplified extradition but later withdrew their appeal against the extradition decision. The court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 30 lit. b SGG; Extradition Proceedings Dismissed After Withdrawal of Appeal: The individual initially opposed simplified extradition but later withdrew their appeal against the extradition decision. The court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay the court costs.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Kindesunterhalt ausländischer Entscheid Zahlungspflicht Rückzug des Rechtsbegehrens Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2009. 2 78

Entscheid vom 14. September 2009

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Justizministerium des Freistaates Thüringen mit Schreiben vom 9. Juni 2009 um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. ersucht hat, dies im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Sonderhausen vom

28. Juni 2007 i.V.m. einem Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom

26. Februar 2008 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) bis anhin auf eine Inhaftierung des Verfolgten verzichtet hat;

- A. anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 3. Juli 2009 erklärt hat, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;

- das Bundesamt am 23. Juli 2009 einen Entscheid erlassen und die Auslieferung von A. an Deutschland für die ihm im Auslieferungsersuchen vom

9. Juni 2009 zur Last gelegten Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid mit Beschwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 26. August 2009 eingeladen wurde, bis zum

7. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten und er in nämlichen Schreiben darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und mit Schreiben vom 10. September 2009 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat (act. 4);

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom

30. Mai 2007);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung gelangt (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b

SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglementes).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).