Liechtenstein Fraud Investigation: Swiss Bank Records Appeal Dismissed for Lack of Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation for fraud in Liechtenstein requested bank records from Switzerland. Swiss authorities ordered the banks to release the documents, and an individual appealed this decision, requesting the documents not be released. The court dismissed the appeal because the individual failed to pay the required security deposit within the given timeframe, even though the court deemed the individual to have received notice of the demand.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 11b FN, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Liechtenstein Fraud Investigation: Swiss Bank Records Appeal Dismissed for Lack of Security Deposit: Swiss authorities ordered the banks to release the documents, and an individual appealed this decision, requesting the documents not be released. The court dismissed the appeal because the individual failed to pay the required security deposit within the given timeframe, even though the court deemed the individual to have received notice of the demand.
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KI-generiertCited as the basis for deeming the appellant the losing party and holding them responsible for costs.
Cited as the legal basis for not entering a judgment on the appeal due to the failure to pay the cost advance.
Cited as the basis for setting the court fee at Fr. 500.--.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG to justify not entering a judgment on the appeal due to non-payment of the cost advance.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish the appellant as the losing party responsible for costs.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG to set the court fee at Fr. 500.--.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 2 77
Entscheid vom 29. Oktober 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das fürstliche Landgericht in Vaduz gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdacht des schweren Betrugs führt;
- das fürstliche Landgericht in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. Juni 2009 an die Schweiz gelangt ist und um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank B. und der Bank C., lautend auf A., ersucht hat (act. 2.5, 2.6, 2.7);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensund Zwischenverfügungen vom 25. Juni 2009 entsprochen und die Bank B. sowie die Bank C. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen verlangten Bankunterlagen aufgefordert hat (act. 2.3, 2.4);
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügungen vom 7. und 17. Juli 2009 die Herausgabe der von den Banken eingereichten Dokumente verfügte (act. 2.1, 2.2);
- A. mit Schreiben vom 18., 20. und 22. August 2009 bei der Staatsanwaltschaft und beim Bezirksgericht Altstätten „Einsprache“ betreffend ein gegen ihn allenfalls laufendes Rechtshilfeverfahren erhebt und sinngemäss beantragt, die beschlagnahmten Bankunterlagen seien zu versiegeln und nicht an die ausländische Behörde herauszugeben; er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1, 3.2, 3.3, 6.1;
RP.2009.36 act. 1);
- die Staatsanwaltschaft die genannten Schreiben am 21., 25. und
28. August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter leitete (act. 2, 3, 6);
- das Bundesstrafgericht A. am 27. August 2009 um Mitteilung ersuchte, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts, ihm zudem ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt hat und er aufgefordert wurde, dieses bis am
7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (act. 5 bzw. RP.2009.36 act. 2);
- das Bundesstrafgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009 abgewiesen hat und
A. eingeladen wurde, bis zum 19. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 4’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege dabei bei der Hauptsache belassen wurden;
- die Poststelle in Z. den genannten (per Gerichtsurkunde versandten) Entscheid am 8. Oktober 2009 in sein Postfach avisiert und am 22. Oktober 2009 wegen Nichtabholen an das Bundesstrafgericht zurückgeschickt hat (RP.2009.36 act. 4, 5);
- A. der Post anscheinend einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat (act. 7, 8, RP.2009.36 act. 4, 5);
- eingeschriebene Sendungen bei Zurückbehaltungsaufträgen am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort des Empfängers als zugestellt gelten, sofern der Empfänger mit solchen Zustellungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG; MAITRE / THALMANN / (PLÜSS) in W ALDMANN / W EISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 20 N. 37, 39, 42 – 46 sowie MARTAN- TELLI-SONANINI / HUBER, a.a.O., Art. 11b FN. 11; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- obgenannter Zwischenentscheid mit der Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses A. damit am 15. Oktober 2009 als zugegangen gilt, zumal er mit behördlichen Zustellungen rechnen musste (vgl. dazu Zwischenentscheid des Bundesstrafgerichtes RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009, E. 1.2, 1.3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--
anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- der Untersuchungsrichter darauf aufmerksam gemacht wird, dass Schlussverfügungen – entgegen seinem Eröffnungsvermerk – in keinem Fall dem ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
- Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).