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RR.2009.235 • BStGer RR.2009.235 KI-generiert

Banking Records Release to Slovakia Appeal Rejected Over Missed Deadline

Geschäftsnummer RR.2009.235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal against the release of banking records to Slovakia as part of an international mutual legal assistance request. The appellant failed to pay the required cost deposit by the deadline and did not provide a Swiss legal domicile, despite being explicitly informed of these requirements. The court found that the appellant's unclear understanding of the process did not absolve him of his responsibility to act within the prescribed time limits and fulfill procedural obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakische Republik. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakische Republik. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakische Republik. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakische Republik. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Fristversäumnis Bankeinlage Zahlungspflicht Verfahrensfristen Rechtshilfe Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

The appeal was not entertained due to failure to pay the required cost deposit.

Art. 30 lit. b SGG

The appeal was not entertained due to failure to pay the required cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG

No court fees were imposed.

Art. 30 lit. b SGG

No court fees were imposed.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2009. 2 35

Entscheid vom 15. September 2009

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakische Republik

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik Ermittlungen wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des Tunnels „Branisko“, führt (act. 2);

- die slowakischen Behörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt sind und u.a. darum ersuchten, Konten von B.

und ihren Familienangehörigen zu identifizieren und die relevanten Bankunterlagen zu übermitteln (act. 2);

- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen hat (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom

23. Juni 2009 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen zu einem Konto sowie zwei Unterkonten bei der Bank C., allesamt lautend auf A., verfügt hat (act. 2);

- die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zuhanden von A. zugestellt worden ist (act. 2);

- mit einem undatierten Schreiben A. am 20. Juli 2009 an das Bundesstrafgericht gelangt ist und darin unter Hinweis auf die Schlussverfügung vom

23. Juni 2009 erklärt hat, mit der Herausgabe der Bankunterlagen gemäss Art. 80e IRSG nicht einverstanden zu sein (act. 1); er damit gegen die vorgenannte Schlussverfügung Beschwerde erhoben hat;

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eingeladen wurde, bis zum 31. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4); er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

- der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2009 erhalten hat (act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Fristerstreckung ersucht hat;

- am 3. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in Bratislava ein Schreiben datiert vom

31. Juli 2009 übergeben hat; er dabei Bezug auf die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses genommen und hierzu erklärt hat, dass ihm unklar sei, aus welchem Grund er den Kostenvorschuss bezahlen soll; er weiter fragte, um welche Beschwerde es sich handle; er schliesslich ausführte, dass er keine Adresse in der Schweiz habe (act. 5 und 5.1);

- sich der Beschwerdeführer in demselben Schreiben allerdings auch auf seine undatierte Eingabe (act. 1) an das Bundesstrafgericht bezogen hat, mit welcher das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet worden war;

aus seinen weiteren Ausführungen klar hervorgeht, dass er mit der rechtshilfeweisen Herausgaben der Bankunterlagen nach wie vor nicht einverstanden ist; er somit sinngemäss an seiner Beschwerde festhält (act. 5);

- sofern der Beschwerdeführer trotz des expliziten Hinweises auf Art. 63 VwVG im Schreiben vom 20. Juli 2009 allfällige Fragen zu seinen Pflichten als Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gehabt haben sollte, ihn dieser Umstand nicht davon entband, sich innert Frist zu informieren und fristgerecht zu handeln;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Juli 2009 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. (ad acta)

- Bundesanwaltschaft,

- Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).