Appeal withdrawn: Costs awarded against appellant in international assistance case.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal due to its withdrawal, which was filed against an order to freeze an account related to an international legal assistance request from Greece concerning corruption and money laundering investigations. The court reasoned that since the appeal was withdrawn, the matter was concluded and the appealing party, having initiated the process, was responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for considering the complainant as the losing party and for imposing costs due to the withdrawal of the appeal.
Cited in conjunction with Art. 63 VwVG to justify the imposition of costs on the complainant.
Cited for the application of the regulation on court fees in determining the amount of costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2009. 2 08
Entscheid vom 8. Juli 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Eric Hess, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Zwischenverfügung betreffend Kontosperre (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Korruption und Geldwäscherei führen;
- die griechischen Behörden mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 26. Januar 2009 sowie der Präzisierung vom 31. März 2009 an die Schweiz gelangt sind (act. 1.8);
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übermittelt hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. Juni 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 1.7); mit separater Vermögensbeschlagnahmeverfügung vom gleichen Tag antragsgemäss die sofortige Sperre des Kontos 1 des Kontoinhabers A. bei der Bank D. angeordnet wurde (act. 1.10);
- nach Darstellung des Rechtsvertreters von A. die Vermögensbeschlagnahmeverfügung über die betreffende Bank am 15. Juni 2009 mitgeteilt wurde (act. 1 S. 7);
- A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die Vermögensbeschlagnahmeverfügung vom 11. Juni 2009 mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Juli 2009 aufgefordert und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); die Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurden (act. 2);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juni 2009 die Beschwerde zurückgezogen hat (act. 4);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen-
dung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühren vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen sind;
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Eric Hess
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).