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RR.2009.162 • BStGer RR.2009.162 KI-generiert

Extradition Appeal Withdrawn; Defendant Liable for Costs

Geschäftsnummer RR.2009.162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual arrested based on a German arrest warrant for customs offenses appealed an extradition decision. However, the individual subsequently informed the court that they would voluntarily surrender to German authorities and withdrew their appeal. The court then closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay court costs, as they were considered the losing party.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 30 lit. b SGG; Extradition Appeal Withdrawn; Defendant Liable for Costs: However, the individual subsequently informed the court that they would voluntarily surrender to German authorities and withdrew their appeal. The court then closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay court costs, as they were considered the losing party.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Haftbefehl Rückzug des Strafantrags Zahlungsbefehl Parteientschädigung Zollzahlungspflicht Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to determine that the party withdrawing the appeal is generally considered the losing party and thus liable for court costs.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish liability for court costs due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2009. 1 62

Entscheid vom 14. Mai 2009

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Amtsgericht Hamburg am 5. August 2004 einen Haftbefehl gegen A. wegen Zolldelikten erlassen hat (act. 1.3);

- die deutschen Behörden gemäss Ausschreibung vom 17. September 2004 im Schengener Informationssystem um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung ersuchen;

- A. am 19. Februar 2009 in Walzenhausen festgenommen wurde; er anlässlich seiner Einvernahme unmittelbar nach der Festnahme erklärt hat, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein;

noch am gleichen Tag gegen A. der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz ergangen ist; die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 17. März 2009 abgewiesen wurde;

- die Justizbehörde Hamburg in diesem Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen vom 25. Februar 2009 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 zur Last gelegten Straftaten ersucht hat;

- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 27. März 2009 die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligt hat (act. 1.2);

- A. über seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 29. April 2009 an die II.

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 aufgefordert wurde, bis zum 11. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3); ihm diese Frist auf entsprechendes Ersuchen seines Rechtsvertreters hin bis zum 18. Mai 2009 erstreckt wurde (act. 1);

- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Mai 2009, hierorts vorab per Fax und am Folgetag per Post eingegangen, mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren in Deutschland freiwillig stellen wird; der Rechtsvertreter in diesem Schreiben weiter mitteilt, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund seine Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid zurückzieht (act. 5);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG

i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2009.162 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Mai 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).