Extradition Appeal Withdrawal and Costs Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual arrested on an extradition warrant requested by Germany withdrew their appeal against the extradition detention order. The court, recognizing the withdrawal, closed the proceedings and ordered the individual to bear the court costs, as they were deemed the unsuccessful party in the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Extradition Appeal Withdrawal and Costs Order: The court, recognizing the withdrawal, closed the proceedings and ordered the individual to bear the court costs, as they were deemed the unsuccessful party in the matter.
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KI-generiertThe provision is cited to determine that the withdrawing party is considered the losing party and must bear the costs.
The provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the withdrawing party is considered the losing party and must bear the costs.
This provision is cited to establish the court fee amount of Fr. 600.--.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2008. 9
Entscheid vom 5. Februar 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Interpol Wiesbaden mit Meldung vom 8. Januar 2007 gestützt auf die Vollstreckungshaftbefehle der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. und
13. Februar 2006 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht hat (act. 3.2);
- A. am 27. Dezember 2007 in Zürich festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.4 und 3.5);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“), nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
28. Dezember 2007 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt hatte (act. 3.6), gleichentags einen Auslieferungshaftbefehl gegen diesen erlassen hat (act. 3.10);
- A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Dezember 2007 mit Beschwerde vom 17. Januar 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- das Bundesamt in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 28. Januar 2008 den Rückzug der Beschwerde bekannt gegeben hat;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenz Hirni
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).