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RR.2008.316 • BStGer RR.2008.316 KI-generiert

Appeal inadmissible due to failure to pay cost deposit and designate domicile

Geschäftsnummer RR.2008.316
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court decided not to proceed with an appeal concerning a supplementary extradition request from Germany. The individual, previously extradited for certain offenses, had declared they would not waive the principle of specialty. The court found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to pay the required cost deposit and did not designate a domicile for service in Switzerland, despite being given extensions. Consequently, the appeal was dismissed without formal notification to the appellant, and no court fees were charged.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG) Nachtragsersuchen;;Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG) Nachtragsersuchen;;Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG) Nachtragsersuchen;;Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG) Nachtragsersuchen

Schlagwörter

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Wohnsitz Auslieferung Auferlegung von Verfahrenskosten Nichtleistung der Mietzinskaution Überweisung wegen Unzuständigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the required cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 3 16

Entscheid vom 16. März 2009

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Steiner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG)

Nachtragsersuchen

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 6. März 2008 die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen des Justizministerium Baden- Württemberg vom 24. Januar 2008 und 28. Januar 2008 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat; die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 22. Mai 2008 abgewiesen wurde und das Bundesgericht auf die Beschwerde dagegen mit Urteil vom 13. Juni 2008 nicht eingetreten ist; A. in der Folge ausgeliefert wurde;

- das Justizministerium Baden-Württemberg die Schweiz mit Nachtragsersuchen vom 4. September 2008 um nachträgliche Auslieferung von A. einerseits für die Vollstreckung der in diesem Ersuchen genannten Urteile und andererseits zur Verfolgung ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 30. August 2005 zur Last gelegten Straftaten ersucht hat;

- A. anlässlich einer Anhörung vom 24. Juli 2008 durch das Amtsgericht in Marbach erklärte, nicht auf den Grundsatz der Spezialität zu verzichten;

- das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 7. November 2008 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 4. September 2008 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat;

- der Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. November 2008, ihm eröffnet am 8. Dezember 2008, durch seinen deutschen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, einreichen liess (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 über seinen Rechtsvertreter eingeladen wurde, bis zum 9. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- er mit nämlichem Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fax-Mitteilung vom 9. Januar 2009 um Erstreckung der Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses ersuchte; ihm in der Folge die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses und für die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz bis am 6. Februar 2009 erstreckt wurde (act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer auch der Aufforderung, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle dessen ad acta erfolgt (vgl. auch Art. 80m lit. b IRSG i.V.m.

Art. 9 IRSV).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. März 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ralf Steiner

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).