Appeal on Partial Disclosure of Swiss Judgment to Germany Declared Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal against a decision to partially disclose a Swiss criminal judgment to Germany. The appellant failed to pay the required cost deposit and did not designate a legal domicile in Switzerland, both of which were conditions for the appeal to be considered. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible due to non-compliance with procedural requirements and the appellant's failure to meet legal obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 Satz, Art. 80m lit. b IRSG, Art. 9 IRSV; Appeal on Partial Disclosure of Swiss Judgment to Germany Declared Inadmissible: The appellant failed to pay the required cost deposit and did not designate a legal domicile in Switzerland, both of which were conditions for the appeal to be considered. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible due to non-compliance with procedural requirements and the appellant's failure to meet legal obligations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Basis for waiving the levying of court fees.
Legal basis for not formally serving the decision due to the appellant's failure to designate a service address in Switzerland.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2008. 3 14
Entscheid vom 12. Februar 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ben Bartholdy, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Übermittlung schweizerisches Strafurteil
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt;
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg am 15. Oktober 2008 um Übermittlung eines vom Obergericht des Kantons Zürich gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällten Strafurteils ersucht hat;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom
23. Oktober 2008 entsprochen und die Herausgabe des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1994 gegen A.
betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an die ersuchende Behörde in teilweise abgedeckter Form verfügt hat (act. 1.1);
- der Rechtsvertreter von A. mit Faxschreiben vom 29. Dezember 2008 eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Oktober 2008 eingereicht und geltend gemacht hat, die angefochtene Schlussverfügung sei ihm erst am 28. Dezember 2008 zugegangen (act. 1);
- A. am 29. Dezember 2008 eingeladen wurde, bis zum 9. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- der Rechtsvertreter von A. mit Faxschreiben vom 8. Januar 2009 zunächst den Rückzug der Beschwerde erklärt hat und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass es “einer Rücksprache mit dem Mandanten bedarf, welche bisher nicht erfolgen konnte“ (act. 5);
- vorliegend offen gelassen werden kann, ob es sich dabei um einen Beschwerderückzug oder eine blosse Ankündigung eines möglichen Rückzugs handelt;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 29. Dezember 2008 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ben Bartholdy (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).