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RR.2008.27 • BStGer RR.2008.27 KI-generiert

Witness Appeal on Statement Transmission for Bribery Investigation Denied Due to Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer RR.2008.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A witness appealed a decision to transmit a witness statement to German authorities for a bribery investigation, seeking to have the statement declared void and a new interrogation conducted, and to obtain copies of documents. The court found that it was not the supervisory authority in international mutual legal assistance matters, a role held by the Federal Office of Justice, and therefore could not entertain the appeal as a free supervisory appeal. The witness was required to pay a security deposit for the appeal, but stated they would withdraw the appeal if the deposit was not waived. As no special reasons justified waiving the deposit, the appeal was withdrawn, the proceedings were closed, and the witness was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 16 Abs. 1 IRSG, Art. 3 IRSV, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 Satz, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Witness Appeal on Statement Transmission for Bribery Investigation Denied Due to Lack of Jurisdiction: The court found that it was not the supervisory authority in international mutual legal assistance matters, a role held by the Federal Office of Justice, and therefore could not entertain the appeal as a free supervisory appeal. The witness was required to pay a security deposit for the appeal, but stated they would withdraw the appeal if the deposit was not waived. As no special reasons justified waiving the deposit, the appeal was withdrawn, the proceedings were closed, and the witness was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Bestechung Prozessleitung Aufsichtszuständigkeit Aktenübermittlung Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with VwVG provisions for imposing and potentially waiving cost advances and for declaring the proceedings closed due to withdrawal.

Art. 500 Gerichtsgebühr

Used to set the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 2 7

Entscheid vom 4. März 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Memmingen (Deutschland) gegen B. wegen Bestechlichkeit ermittelt;

- der Leitende Oberstaatsanwalt in Memmingen in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Juli 2007, ergänzt am 28. August 2007, um Zeugenbefragung von A. ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und das Verhöramt Schwyz mit der Durchführung der Zeugeneinvernahme beauftragt hat;

- die rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme von A. am 30. November 2007 stattgefunden hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 15. Januar 2008 die Übermittlung des Protokolls der Befragung des Zeugen A. vom 30. November 2007 an die ersuchende Behörde verfügt hat;

- A. mit Beschwerde vom 14. Februar 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist, mit den Anträgen (act. 1):

“1. Das Zeugenprotokoll sei als nichtig zu erklären.

Die Zeugenbefragung sei zu wiederholen.

Dem Angeschuldigten B. sei Gelegenheit zu geben an der Zeugenbefragung teilzunehmen.

Zumindest sei dem Angeschuldigten B. Gelegenheit zu geben, mittels schriftlichen Fragekatalog Fragen an den Zeugen zu stellen, so wie es der BG auch dem Auftraggeber Staatsanwaltschaft Memmingen mit der Terminanzeige vom 14.11.07 ermöglichte.

2. Dem Beschwerdeführer seien auf seine Kosten Kopien auszuhändigen über:

a. Das Befragungsprotokoll.

b. Über die Kritik der Befragung und den Zeugen.

c. Über die Telefonnotiz des Telefonates am 27.8.07 zwischen Frau C. und der Oberstaatsanwältin D.

Alles unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten des BG.“

- A. am 19. Februar 2008 aufgefordert wurde, bis zum 29. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);

- A. sich mit Schreiben vom 29. Februar 2008 an die II. Beschwerdekammer auf den Standpunkt stellte, die in der Beschwerde gerügten Punkte würden

das Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland tangieren und daher im öffentlichen Interesse liegen; aufgrund der “rechtsstaatlich bedenklichen, gegen die Verfassung und gegen die EMRK verstossende Art der Zeugenbefragung“ hätte das Bundesstrafgericht die Beschwerde von Amtes wegen, als kostenlose, aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen (act. 5);

- A., für den Fall, dass das Bundesstrafgericht dennoch auf der Leistung des Kostenvorschusses über Fr. 4'000.-- bestehen sollte, den Rückzug seiner Beschwerde bekannt gegeben hat (act. 5);

- das Bundesstrafgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht Aufsichtsbehörde ist, sondern das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) in diesem Bereich die Aufsicht ausübt (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV);

- die vorliegende Beschwerde somit nicht als kostenlose, aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann und zuständigkeitshalber dem Bundesamt zu überweisen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG);

- die II. Beschwerdekammer in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG);

- die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG im Zusammenhang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwerdeführer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht massgebend sind; keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen oder die Zahlungsunfähigkeit von juristischen Personen darstellt; ein Verzicht auf den Kostenvorschuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt erachtet wird, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn es an der erforderlichen Liquidität fehlt (Urteile des Bundesgerichts 2C.69/2007 vom 17. August 2007, E. 3.1; 2A.488/2006 vom 1. September 2006, E. 3.1 und 3.2, je m.w.H.);

- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden; auf die Einforderung des Kostenvorschusses daher nicht verzichtet wird;

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m.

Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom

6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2008.27 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. März 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).