Swiss Drug Investigation Appeal Discontinued Due to Withdrawn Appeal and Lack of Legal Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation in Germany concerning drug offenses led to a request for international legal assistance from Switzerland for evidence, including real-time surveillance and SMS records. The Swiss prosecution authority granted this request, but the individual under investigation appealed the decision. However, the individual later withdrew their appeal, leading the court to discontinue the proceedings. The court noted that while the withdrawing party is usually responsible for costs, they waived the court fees in this instance, and because the appellant, residing abroad, failed to designate a Swiss legal domicile as required, the decision was not formally served and was instead filed.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
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KI-generiertThis provision is cited in the context of deciding whether to impose court costs on the losing party, and specifically mentions that the court is waiving the fee in this case.
This provision is cited in conjunction with Art. 63 VwVG regarding the imposition and waiver of court costs.
This provision relates to the requirement for foreign residents to designate a place of service in Switzerland, which was not fulfilled by the appellant.
This provision is cited in conjunction with Art. 80m IRSG regarding the designation of a place of service in Switzerland for foreign residents.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2008. 2 67
Entscheid vom 4. November 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jens Janssen, Deutschland Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen (Deutschland) gegen A. sowie weitere Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt;
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 21. Januar 2008 sowie Ergänzungen an die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 entsprochen und u.a. die Herausgabe von Protokollen über die Echtzeit-Überwachung sowie den SMS-Verkehr verschiedener Mobiltelefonanschlüsse verfügt hat (act. 1.2);
- der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2008 mit Beschwerde vom 17. Oktober 2008 an die
II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- A. am 20. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum 30. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- A. mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 den Rückzug seiner Beschwerde bekannt gegeben hat (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.157 vom
10. Oktober 2007); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m.
Art. 30 lit. b SGG);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Oktober 2008 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2008.267 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jens Janssen (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).