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RR.2008.248 • BStGer RR.2008.248 KI-generiert

Appeal Dismissed: Email Disclosure Order in Austrian Fraud Probe Not Directly Appealable

Geschäftsnummer RR.2008.248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against an order requesting the disclosure of emails related to an ongoing fraud investigation in Austria. The court reasoned that the order to provide email data was an interim measure and not a final decision or an independently appealable interim decision that causes irreparable harm, and therefore, it could not be directly appealed under the applicable law governing international mutual legal assistance in criminal matters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Schlagwörter

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internationale Betrugsermittlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtshilfe Gegendarstellung Beweisverfügungen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 1 IRSG

The appeal was not admitted because the appealed decision was not a final decision that concluded the legal aid proceedings.

Art. 80e Abs. 2 IRSG

The appealed decision was not an interim decision that could be independently challenged because it did not cause immediate and irreparable harm.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

No court fees are charged due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 2 48

Entscheid vom 25. September 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SOLO- THURN, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ein Strafverfahren gegen B. und

C. wegen Betruges führt;

- die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2008 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") u.a. ersuchte, rückwirkend die E-Mails, gesendet und empfangen von der Adresse "D." zu erheben;

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2008 die A. AG aufforderte, sämtliche noch gespeicherten E-Mails, welche über die genannte Adresse gesendet oder empfangen wurden, in elektronischer Form der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen (act. 1.3);

- die A. AG am 11. September 2008 gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Solothurn (nachfolgend "Obergericht") Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (act. 1.1);

- das Obergericht sich als nicht zuständig erachtete und daher mit Schreiben vom 15. September 2008 die Akten an das Bundesstrafgericht überwies (act. 1);

- das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1.]);

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 25 Abs. 1 IRSG;

Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bundesstrafgericht), womit die Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer grundsätzlich gegeben und ein Meinungsaustausch i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist;

- im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden oder der ausführenden Bundesbehörde, mit welchen das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde unterliegen (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- Zwischenverfügungen nur dann selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);

- die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2008 weder eine Schlussverfügung noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- angesichts der Besonderheit des Falles ausnahmsweise keine Gerichtsgebühren zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 25. September 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG

- Obergericht des Kantons Solothurn

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG)