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RR.2008.247 • BStGer RR.2008.247 KI-generiert

Unjust Detention Compensation Claim Dismissed for Procedural Default

Geschäftsnummer RR.2008.247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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After being detained in 2005 based on a 1998 international arrest warrant, the individual's extradition proceedings were withdrawn in 2006, and they were subsequently released. The individual then sought compensation for unjust detention, but their claim was rejected by the Federal Office of Justice. The appellate court refused to hear the individual's appeal because the required cost deposit was not paid within the stipulated timeframe, nor was a request for legal aid submitted properly within that period.

Legislator-Regeste

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Art. 15 IRSG, Art. 15 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Unjust Detention Compensation Claim Dismissed for Procedural Default: The individual then sought compensation for unjust detention, but their claim was rejected by the Federal Office of Justice. The appellate court refused to hear the individual's appeal because the required cost deposit was not paid within the stipulated timeframe, nor was a request for legal aid submitted properly within that period.

Schlagwörter

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Haftentschädigung Haftbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Auslieferung Verfahrenskosten verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

Used to waive the court fee.

Art. 21 Abs. 1 VwVG

Used to determine that the request for legal aid was not submitted in time.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 2 47

Entscheid vom 24. November 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Borko S. Spasenoski, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH RECHTSHILFE, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferungsersuchen der Schweiz an Bulgarien

Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft (Art. 15 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die schweizerischen Behörden im Jahre 1998 via Interpol um Festnahme von A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ersucht haben;

- die bulgarischen Behörden A. am 13. Dezember 2005 am Grenzübergang

Z. (Bulgarien) festgenommen haben;

- die Staatsanwaltschaft Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) daraufhin am 19. Dezember 2005 gegen A. einen neuen Haftbefehl ausstellte, und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Auslieferungsersuchen am 6. Januar 2006 an Bulgarien übermittelte;

- die Staatsanwaltschaft am 4. April 2006 den Haftbefehl gegen A. aufhob, worauf das Bundesamt das Auslieferungsersuchen am 14. April 2006 formell zurückzog;

- A. in der Folge aus dem Gefängnis entlassen wurde und am 18. April 2007 beim Bundesamt eine Schadenersatzklage wegen unrechtmässiger Auslieferungshaft eingereicht hat;

- das Bundesamt das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung mit Verfügung vom 15. August 2008 abgewiesen hat (act. 1.1);

- der Rechtsvertreter von A. daraufhin mit Beschwerde vom 12. September 2008 an das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, gelangt ist (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 16. September 2008 eingeladen wurde, bis zum

30. September 2008 in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können)

zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- der Beschwerdeführer am 24. September 2008 sein Zustelldomizil in der Schweiz mit B. benannt hat (act. 4);

- mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, bis am 22. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von

CHF 4'000.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitteilte, dass er nicht in der Lage zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei (act. 6);

- es sich bei dem angefochtenen Entscheid um eine Verfügung des Bundesamtes handelt, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde geführt werden kann (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710] und Art. 12 Abs. 1 IRSG sowie Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- die Beschwerdefrist vorliegend eingehalten worden ist;

- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 VwVG Satz 1);

- dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens, eine angemessene Frist angesetzt wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG Satz 2; Art. 23 VwVG);

- diese Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Frist auch durch das Einreichen eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, das Gesuch aber ebenfalls unter Wahrung der Frist erfolgen muss (MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, S. 812 FN 42);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG), worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden war (act. 3);

- das Schreiben vom 20. Oktober 2008, welches sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzusehen ist, am 22. Oktober 2008 bei einer Poststelle in Y. (Mazedonien) aufgegeben worden und im internationalen Briefzentrum der schweizerischen Post am 29. Oktober 2008 angekommen ist (act. 6; 6.1);

- damit weder der Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- auf die Beschwerde demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 25. November 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Borko S. Spasenoski

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 84 BGG).