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RR.2008.215 • BStGer RR.2008.215 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in International Child Support Case

Geschäftsnummer RR.2008.215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed a decision ordering the release of evidence to Portugal, where they were under investigation for failing to pay child support. The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit. Therefore, the appeal was not considered, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in International Child Support Case: The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit. Therefore, the appeal was not considered, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Sicherheitsleistung internationaler Zivilprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG

Cited in relation to not entering a judgment due to non-payment of cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellant as the losing party and responsible for costs.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the basis for not entering a judgment due to non-payment of cost deposit.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 2 15

Entscheid vom 17. Dezember 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias, Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Vila Real (Portugal) ein Strafverfahren gegen A.

wegen Verdachts des Verstosses gegen die Alimentenpflicht führt;

- die Staatsanwaltschaft Vila Real am 22. Oktober 2007 um rechtshilfeweise Einvernahme von A. ersucht hat;

- A. am 14. Mai 2008 vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) einvernommen wurde;

- das Untersuchungsrichteramt mit Eintretensund Schlussverfügung vom

25. Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Übermittlung des Protokolls der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. vom

14. Mai 2008 inklusive die von diesem beigebrachten Unterlagen an die ersuchende Behörde verfügt hat;

- A. mit Beschwerde vom 27. August 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 verlangt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid der II. Beschwerdekammer vom 13. Oktober 2008 abgewiesen und A. eingeladen wurde, bis zum 27. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsache belassen wurden;

- die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A.

vom 17. Oktober 2008 bis am 10. November 2008 erstreckt wurde (act. 3);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32;

TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).