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RR.2008.210 • BStGer RR.2008.210 KI-generiert

Appeals Dismissed for Failure to Pay Costs

Geschäftsnummer RR.2008.210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider appeals against a decision to release bank documents for a criminal investigation in Germany, as the appellants failed to pay the required advance costs. The court reasoned that despite an extension, the appellants did not pay the costs or request financial assistance, thus their appeals were not admissible according to procedural rules. Consequently, the appellants were ordered to pay court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Appeals Dismissed for Failure to Pay Costs: The court reasoned that despite an extension, the appellants did not pay the costs or request financial assistance, thus their appeals were not admissible according to procedural rules. Consequently, the appellants were ordered to pay court fees.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Bankunterlagen Finanzhilfe ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung unbezahlte Rechnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to declare the appeals inadmissible due to non-payment of cost advances.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG to declare the appeals inadmissible and in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to impose costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 21 Abs. 3 VwVG

Cited in conjunction with Art. 30 lit. b SGG to define when the deadline for payment of cost advances is met.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 2 10+ 211

Entscheid vom 24. September 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien 1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger, Beschwerdeführer

gegen

BEZIRKSAMT RHEINFELDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Dresden (Deutschland) gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung;

- die Staatsanwaltschaft Dresden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 ans Bezirksamt Rheinfelden gelangt ist;

- das Bezirksamt Rheinfelden dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank C. verfügt hat;

- A. und B. gegen die Schlussverfügung vom 6. Juni 2008 mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gelangt sind;

- das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde mit Entscheid vom

15. August 2008 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet hat;

- A. und B. am 20. August 2008 eingeladen wurden, bis zum 1. September 2008 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (act. 4 und 5);

- die Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse auf Ersuchen von A. und B.

vom 1. September 2008 bis zum 15. September 2008 erstreckt wurde (act. 6);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- die Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt haben und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;

- auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichtsgebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (vgl. Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Berger

- Bezirksamt Rheinfelden

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).