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RR.2008.2 • BStGer RR.2008.2 KI-generiert

International Mutual Legal Assistance: Computer Fraud and Money Laundering Transcripts Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RR.2008.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves an appeal against a decision to transfer interview transcripts as part of an international mutual legal assistance request from Germany concerning alleged attempted computer fraud and money laundering. The court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded because the appellant failed to provide the challenged decision or sufficiently detail any alleged errors in the factual presentation of the German request, which the court is bound to accept unless there are obvious flaws. Therefore, the court found no need for further proceedings and ordered the appellant to pay costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 80e Abs. 1 i.V.m, Art. 80k IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; International Mutual Legal Assistance: Computer Fraud and Money Laundering Transcripts Appeal Dismissed: The court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded because the appellant failed to provide the challenged decision or sufficiently detail any alleged errors in the factual presentation of the German request, which the court is bound to accept unless there are obvious flaws. Therefore, the court found no need for further proceedings and ordered the appellant to pay costs.

Schlagwörter

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Rechtshilfe internationale Geldwäscherei versuchter Betrug Betrug Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG

Used to decide the case without prior exchange of written submissions because the appeal was obviously unfounded.

Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 2

Entscheid vom 24. Januar 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) gegen A. wegen versuchtem Computerbetrug und versuchter Geldwäscherei ermittelt;

- die Staatsanwaltschaft Rottweil die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfehilfeersuchen vom 6. Juni 2007 um Einvernahme von A. ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft A. am 11. Oktober und 9. November 2007 rechtshilfeweise einvernommen und mit Schlussverfügung vom 30. November 2007 die Übermittlung der Befragungsprotokolle vom 11. Oktober und 9. November 2007 an die ersuchende Behörde verfügt hat;

- A. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2007 mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist;

- A. seiner Beschwerde weder die angefochtene Verfügung beigelegt noch präzisiert hat, um welche Art von Verfügung es sich handelt bzw. welche Behörde diese erlassen hat;

- A. mit Schreiben vom 2. Januar 2008 aufgefordert wurde, die angefochtene Verfügung bei der II. Beschwerdekammer einzureichen;

- A. am 9. Januar 2008 mit Verweis auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 VwVG sodann Frist bis zum 14. Januar 2008 angesetzt wurde für die Einreichung einer nachträglichen Beschwerdebegründung sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung;

- A. den Aufforderungen vom 2. und 9. Januar 2008 keine Folge geleistet hat;

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend sind; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-

nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);

- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde innert

30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);

zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung beizulegen ist, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat; die II. Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, oder die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen, es sei denn die Beschwerde stelle sich als offensichtlich unzulässig heraus (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, wenn sich die Beschwerde von vornherein als unzulässig oder unbegründet erweist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG);

- vorliegend sich die Rüge des Beschwerdeführers einzig auf eine Formulierung in Ziff. 1 des Sachverhalts bezieht, welche die Sachdarstellung des deutschen Rechtshilfeersuchens vom 6. Juni 2007 wiedergibt;

- der Beschwerdeführer auf seine mündliche Aussage verweist und rügt, er sei mit dieser Formulierung nicht “einverstanden“; er jedoch weder darlegt oder auch nur geltend macht, die genannte Sachdarstellung enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche;

- der Rechtshilferichter gemäss ständiger Rechtsprechung weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder

Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);

- die II. Beschwerdekammer die beanstandete Formulierung mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche daher nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat;

- die Beschwerde somit zum vornherein als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

- es sich daher rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Januar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.,

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).