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RR.2008.19 • BStGer RR.2008.19 KI-generiert

Swiss Drug Law and Fraud Investigation: Appeal Withdrawal and Cost Assessment

Geschäftsnummer RR.2008.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation in Germany for fraud and violations of drug laws prompted a request for international legal assistance from Switzerland. The Swiss authorities ordered the handover of various evidence, including documents and medications. The individual subject to the investigation appealed this order, but later withdrew the appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings due to the withdrawal, finding the appellant to be the party that lost and thus responsible for the costs, though a significant portion of a deposited security was to be returned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung internationale Betrugsermittlung Betrug Beweiswürdigung Sicherheitsleistung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

Cited as the legal basis for deeming the appellant as the losing party and ordering them to bear the costs due to the withdrawal of the appeal.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

Cited for determining the court fee for the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 1 9

Entscheid vom 26. März 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Johann Schwenn, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− die Staatsanwaltschaft Bonn (Deutschland) gegen A. und B. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall sowie wegen Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz führt und in diesem Zusammenhang mit Begehren vom 24. August 2006 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe ersuchte (act. 7.1);

− die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 28. August 2006 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und das Bezirksamt Kreuzlingen mit der Durchführung der Rechtshilfehandlungen beauftragte (act. 7.2);

− in der Folge mit Teil-Schlussverfügung vom 20. Dezember 2007 die Herausgabe diverser einzeln aufgelisteter Gegenstände, Unterlagen und Medikamente sowie des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von A. vom

14. September 2006 an die rechtshilfeersuchende Behörde verfügt wurde (act. 1.2);

− der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Teil-Schlussverfügung einreichte mit dem Antrag, es sei die Teil- Schlussverfügung aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Thurgau (act. 1);

− sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wie auch das Bundesamt für Justiz in ihren Beschwerdeantworten vom 15. bzw. 22. Februar 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 7 und 8);

− dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantworten mit Schreiben vom

25. Februar 2008 zur Einreichung einer allfälligen Duplik bis zum 12. März 2008 zugestellt wurden (act. 9);

− der Beschwerdeführer binnen erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. März 2008 seine Beschwerde zurückgezogen hat (act. 11);

− das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

− der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai

2007; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 698);

− die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--;

− die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. März 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Johann Schwenn

- Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).