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RR.2008.142 • BStGer RR.2008.142 KI-generiert

Swiss Bank Records for German Fraud Investigation

Geschäftsnummer RR.2008.142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation for fraud in Germany led to a request for international legal assistance from Switzerland for bank records. The Swiss prosecutor granted the request, but the individual appealed. The court dismissed the appeal because the individual failed to pay the required cost deposit and did not designate a legal domicile in Switzerland for service, as required by law for foreign residents.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 Satz, Art. 80m lit. b IRSG, Art. 9 IRSV; Swiss Bank Records for German Fraud Investigation: The Swiss prosecutor granted the request, but the individual appealed. The court dismissed the appeal because the individual failed to pay the required cost deposit and did not designate a legal domicile in Switzerland for service, as required by law for foreign residents.

Schlagwörter

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internationale Betrugsermittlung Bankenrecht Anwaltskosten Fremdes Recht Betrug Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Applied to not enter into the appeal due to non-payment of the cost advance as threatened.

Art. 30 lit. b SGG

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG to not enter into the appeal due to non-payment of the cost advance as threatened.

Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG

Applied to waive the imposition of court fees.

Art. 30 lit. b SGG

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG to waive the imposition of court fees.

Art. 80m lit. b IRSG

Cited as a basis for the requirement for a party residing abroad to designate a postal address in Switzerland for service.

Art. 9 IRSV

Cited in conjunction with Art. 80m lit. b IRSG regarding the requirement for a party residing abroad to designate a postal address in Switzerland for service.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2008. 1 42

Entscheid vom 23. Juli 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan G.

Krempel, Deutschland Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen A. wegen Betrugs ermittelt;

- die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit einem Rechtshilfeersuchen datiert vom 31. März 2008 an die Schweiz gelangt ist;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügungen vom 21. Mai 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die Konten von A. bei der Bank B. und der Bank C. verfügt hat (act. 2);

- A. gegen die Schlussverfügungen vom 21. Mai 2008 mit Beschwerde vom

12. Juni 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- A. am 19. Juni 2008 eingeladen wurde, bis zum 30. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird;

- A. am 25. Juni 2008 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie zur Mitteilung eines Zustelldomizils bis zum 14. Juli 2008 ersucht hat;

- dem Fristerstreckungsgesuch gleichentags stattgegeben wurde;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 19. Juni 2008 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 23. Juli 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Walter Zenner (Zustellung ad acta)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).