Switzerland: Bank Records Release Proceedings Closed After Appeal Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for international legal assistance was made by France for bank records related to an embezzlement and corruption investigation. Swiss authorities ordered the release of these records, which were then challenged by two parties. However, these parties subsequently withdrew their appeals. The court ruled that the proceedings were closed due to the withdrawal of appeals and that the parties who withdrew were responsible for the court costs, as is standard practice when an appellant withdraws their case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 30 lit. b SGG; Switzerland: Bank Records Release Proceedings Closed After Appeal Withdrawal: Swiss authorities ordered the release of these records, which were then challenged by two parties. However, these parties subsequently withdrew their appeals. The court ruled that the proceedings were closed due to the withdrawal of appeals and that the parties who withdrew were responsible for the court costs, as is standard practice when an appellant withdraws their case.
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KI-generiertUsed to determine that the appellants, having withdrawn their appeals, are considered the losing party and are therefore liable for court costs.
Used in conjunction with Art. 63 VwVG to determine that the appellants are liable for court costs due to the withdrawal of their appeals.
Used to set the court fees at Fr. 300 each for the appellants.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2008. 1 17+ 118
Entscheid vom 10. Juni 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien 1. A.,
2. B. Trust,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alec Reymond, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft von Paris ein Strafverfahren gegen Unbekannt führt wegen Veruntreuung, Hehlerei der veruntreuten Gelder sowie aktiver Korruption von ausländischen Beamten;
- die Staatsanwaltschaft von Paris die Schweiz in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2007 um Übermittlung der bereits im schweizerischen Strafverfahren erhobenen Bankunterlagen ersucht hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Schlussverfügung vom 17. April 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Herausgabe von Bankunterlage betreffend das Konto C. mit der Kontonummer 1 und das Konto B. TRUST mit der Kontonummer 2 bei der Bank D. bzw. der Bank E. verfügt hat (act. 1.1);
- A. und der B. Trust am 19. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und die Aufhebung der Eintretensund Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2008 beantragt haben (act. 1);
- A. und der B. Trust am 20. Mai 2008 aufgefordert wurden, bis zum 4. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3 und 4);
- A. und der B. Trust mit Schreiben vom 3. Juni 2008 den Rückzug ihrer Beschwerden bekannt gegeben haben (act. 5 und 6);
- die Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.157 vom
10. Oktober 2007);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens daher kostenpflichtig werden, wobei die Gerichtsgebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alec Reymond
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).