Appeal Against Evidence Release for German Tax Evasion Investigation Dismissed Due to Non-Payment of Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court is considering an appeal against a decision to release evidence to Germany as part of a criminal investigation into tax evasion, incitement to tax evasion, fraud, and suspected money laundering. The court ruled not to proceed with the appeals because the appellants failed to pay the required cost deposits, despite being granted an extension. Consequently, the appellants are liable for court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Appeal Against Evidence Release for German Tax Evasion Investigation Dismissed Due to Non-Payment of Fees: The court ruled not to proceed with the appeals because the appellants failed to pay the required cost deposits, despite being granted an extension. Consequently, the appellants are liable for court fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertImposed costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.
Used to declare that the appeals would not be entered into because the required cost advances were not paid.
Used in conjunction with other provisions to declare that the appeals would not be entered into and to impose costs.
Determined the amount of the court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2008. 1 13+ 114
Entscheid vom 10. Juni 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Kelle und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien 1. A.,
2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Judith Bauer und Horst Weber, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland)
gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren führt wegen Steuerhinterziehung, Anstiftung zu Steuerhinterziehung und Betrug sowie des Verdachts auf Geldwäsche;
- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2007 sowie Ergänzungen vom 5. Februar 2008 an die Schweiz gelangt ist;
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen am 26. April 2007 zur Ausführung und Erledigung an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übertragen hat;
- die Oberzolldirektion dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom
31. März 2008 entsprochen und die Herausgabe von Unterlagen aus der Durchsuchung der Privatbzw. Geschäftsräume von A. und der B. GmbH sowie des Protokolls der rechtshilfeweisen Einvernahme von A. verfügt hat (act. 1.24);
- A. und die B. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2008 mit Beschwerde vom 2. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);
- A. und die B. GmbH am 8. Mai 2008 eingeladen wurden, bis zum 19. Mai 2008 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (act. 3 und 4);
- die Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse auf Ersuchen von A. und der
B. GmbH vom 15. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2008 erstreckt wurde (act. 5);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt haben und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
- auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichtsgebühren auf je Fr. 500.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Judith Bauer und Horst Weber
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).