Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2007.83 • BStGer RR.2007.83 KI-generiert

Appeal against extradition detention to Poland denied due to flight risk.

Geschäftsnummer RR.2007.83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought to appeal an extradition order to Poland, arguing against being held in extradition detention. The court denied the appeal, finding that there was a clear flight risk, as the individual had established a life in Italy and had no significant ties to Switzerland. The court also reasoned that challenges to the merits of the extradition request itself, or the proposed alternative measures, should be addressed in the primary extradition proceedings, not in the appeal against detention. The request for legal aid was also denied due to the unlikelihood of success on the merits and incomplete financial disclosures.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 22 EAUe, Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 47 Abs. 2 IRSG, Art. 51 Abs. 1 IRSG; Appeal against extradition detention to Poland denied due to flight risk: The court denied the appeal, finding that there was a clear flight risk, as the individual had established a life in Italy and had no significant ties to Switzerland. The court also reasoned that challenges to the merits of the extradition request itself, or the proposed alternative measures, should be addressed in the primary extradition proceedings, not in the appeal against detention. The request for legal aid was also denied due to the unlikelihood of success on the merits and incomplete financial disclosures.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Fluchtgefahr Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Freizügigkeitseinschränkung finanzielles Risiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 2 IRSG

This article governs the possibility of filing a complaint against an extradition detention order.

Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG

Cited in the context of determining whether the accused is likely to evade extradition.

Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG

Cited as a condition for release from extradition detention, specifically regarding alibi proof.

Art. 47 Abs. 2 IRSG

Cited as a condition for release from extradition detention based on inability to withstand detention or other reasons justifying less drastic measures.

Art. 51 Abs. 1 IRSG

Cited as a ground for release from extradition detention if the extradition is obviously inadmissible.

Art. 2 Ziff. 1 EAUe

Used to determine if the offenses are extraditable based on the laws of both requesting and requested states.

Art. 45 Abs. 1 IRSG

Cited as the legal basis for the seizure of items and assets upon arrest.

Art. 47 Abs. 3 IRSG

Cited in relation to the provisional measure of seizure for evidentiary purposes or to secure illicit profits.

Art. 62 Abs. 2 IRSG

Cited regarding the potential use of seized personal property to cover costs of the extradition procedure.

Art. 55 Abs. 1 IRSG

Cited as the article governing the decision on the handover of seized items, which is to be made by the Federal Office of Justice.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the request for free legal aid, specifically regarding exemption from costs if the request is not futile.

Art. 30 lit. b SGG

Cited in conjunction with the VwVG regarding procedural rules before the Federal Criminal Court, including free legal aid and costs.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited in relation to the request for free legal aid, specifically regarding the appointment of a lawyer if necessary for the protection of rights.

Art. 63 Abs. 4bis VwVG

Cited in relation to considering the financial situation of the applicant when setting court fees.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful party.

Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG

Cited as the basis for the Federal Criminal Court's jurisdiction to regulate court fees.

Art. 21 Abs. 1 IRSG

Cited regarding the granting of official legal assistance by the Federal Office of Justice, which does not automatically extend to the appeal chamber proceedings.

Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG

Cited as the procedural rule for filing an appeal against an extradition detention order with the Federal Criminal Court's appeal chamber.

Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht

Cited in conjunction with Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG to establish the competence of the appeal chamber.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Information on legal remedies) regarding the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' to define when an appeal concerning international mutual legal assistance is admissible.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' to define what constitutes a 'particularly significant case' for appeals in international mutual legal assistance.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren

Cited for determining the amount of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2007. 8 3

Entscheid vom 21. Juni 2007

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Cornelia Cova und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Polen

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Der polnische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, in der Zeit vom 30. Januar 1994 bis 14. Januar 1995 in Polen zusammen mit weiteren Personen in Bereicherungsabsicht u.a. gestohlenes Fahrzeugzubehör sowie gestohlene Lebensmittel im Wert von ungefähr EUR 6'400.-- erworben und anschliessend veräussern geholfen zu haben. Dies im Wissen darum, dass es sich um gestohlene Gegenstände gehandelt habe (vgl. act. 4.4, 4.5).

Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 wegen Hehlerei und den Europäischen Haftbefehl vom 31. August 2005 ersuchte Interpol Warschau mit Meldung vom 12. September 2005 und Ergänzungen vom 13. Juli 2006 und 5. August 2007 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 4.8, 4.4, 4.1, 4.2).

Am 6. Mai 2007 wurde A. beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 8. Mai 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am folgenden Tag eröffnet wurde (act. 4.5).

B. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 18. Mai 2007 fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 und die Auslieferungshaft seien aufzuheben, eventualiter seien der Auslieferungshaftbefehl und die Auslieferungshaft durch andere Massnahmen zur Sicherung des Beschwerdeführers in Italien zu ersetzen, dem Beschwerdeführer seien die ihm abgenommenen Gegenstände zurückzugeben, unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Mit separater Eingabe vom 18. Mai 2007 ersucht der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). Dessen Rechtsvertreter wurde in der Folge am 11. Juni 2007 Frist bis 18. Juni 2007 zur Substanziierung des Gesuchs und Einreichung des beigelegten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (act. 10).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4).

Mit Replik vom 31. Mai 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5).

Auf eine Beschwerdeduplik wurde seitens des Bundesamtes für Justiz verzichtet (act. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus-

sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94

S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306

E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt vor, es sei nirgends ersichtlich, dass er sich einer Auslieferung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich noch mehrere Jahre nach der Tat, als die Strafuntersuchung bereits geführt worden sei, in Polen aufgehalten. Er habe Polen nicht verlassen, um sich der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. Vielmehr habe er in Italien eine Anstellung gesucht, weil er aufgrund der Arbeitsmarktlage in Polen seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 1998 nach Italien gelangt und habe als Unselbständigerwerbender in einem Betrieb gearbeitet. Nach Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. August 2006 verfüge er über ein Aufenthaltsrecht in Italien bis zum 25. August 2016.

Seine sozialen Kontakte befänden sich ausschliesslich in Italien, wo er auch mit seiner Verlobten zusammen lebe. Zu seiner geschiedenen Ehefrau in Polen und den beiden Kindern aus dieser Ehe habe er keinen Kontakt mehr. Sodann verfüge er über keine finanziellen Mittel, welche ein Untertauchen ermöglichen würden. Sein Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit reiche bei niedrigem Lebensstandard gerade für seinen Unterhalt. Der

Beschwerdeführer besitze in Italien zwar eine Eigentumswohnung, deren Hypothekarbelastung übersteige jedoch den Kaufpreis um EUR 15'000.--.

Er sei somit fest mit seinem Wohnort in Italien verbunden und benötige zwingend seine Arbeitstätigkeit, was ihn ebenfalls an seinen Wohnsitz bzw.

Arbeitsort in Italien binde. Somit bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, Ziff. IV.

1a). Der Beschwerdeführer habe einen gefestigten Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt in einem EU-Staat, wie es Polen zwischenzeitlich auch geworden sei. Die polnischen Behörden hätten ihm noch 2006 den Reisepass erneuert und Italien habe ihm ein Aufenthaltsrecht gewährt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweiz eine Auslieferungshaft vollziehe, wenn in Italien eine einfache Schriftensperre und regelmässige Kontrollen durch die Polizei den Sicherungszweck erfüllen würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer entsprechende Auflagen nicht einhalten würde (act. 1, Ziff. IV. 1b). Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es dem Beschwerdeführer zu gestatten, an den Ort seines gefestigten Aufenthaltes zurückzukehren, wo mit weniger einschneidenden Massnahmen die Sicherung vorgenommen werden könne.

Das Bundesamt für Justiz müsse daher entsprechende Absprachen mit den italienischen Behörden treffen (act. 1, Ziff. IV. 2).

4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird auch bei gefestigteren persönlichen Bindungen zur Schweiz eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2;

TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3).

Vorliegend werden seitens des Beschwerdeführers nur persönliche Bindungen zu Italien geltend gemacht. Ob diese im Sinne der zitierten Rechtsprechung an sich für die Verneinung einer Fluchtgefahr ausreichen würden, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da zur Schweiz zugestandenermassen keine engen beruflichen oder persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers bestehen und sich sein Lebensmittelpunkt in Italien befindet. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4, Ziff. IV.

3a) und wie dies selbst der Beschwerdeführer impliziert, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Freilassung dem schweizerischen Auslieferungsverfahren durch eine Ausreise nach Italien entziehen wird.

Eine Fluchtgefahr ist somit offensichtlich zu bejahen. Diese kann sodann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht

oder eine allfällige Kaution hinreichend gebannt werden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Anordnung von Sicherheitsmassnahmen in einem Drittstaat, in casu Italien, wird im Rahmen eines schweizerischen Auslieferungsverfahrens weder staatsvertraglich (EAUe) noch vom schweizerischen Recht (IRSG) vorgesehen.

4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch eine Gefährdung der Strafuntersuchung bestehe nicht. Eine Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, da die Tat schon mehr als zwölf Jahre zurückliege und die Strafuntersuchung kurz nach Beendigung der fraglichen Tat aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach der fraglichen Tat über drei Jahre in Polen befunden und sich den Strafuntersuchungsbehörden immer zur Verfügung gehalten. Im heutigen Zeitpunkt könne er die Strafuntersuchung nicht mehr negativ beeinflussen (act. 1, Ziff. IV. 1b).

Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung ausgeschlossen werden kann, kann aufgrund der zu bejahenden Fluchtgefahr vorliegend dahingestellt bleiben. Wie unter Ziff. 4.2 hievor ausgeführt, ist eine Aufhebung des Haftbefehls bzw. eine Haftentlassung aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr ohnehin nicht statthaft.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Aufhebung der Auslieferungshaft des Weiteren damit, das Strafverfahren in Polen sei noch nicht abgeschlossen und der Prozess könne auch in einem Freispruch enden.

Als Angestellter sei der Beschwerdeführer für die Inventarisierung zuständig gewesen und habe im Betrieb eine absolut untergeordnete Stellung gehabt. Selbst wenn er Kenntnis über die Herkunft der Ware gehabt hätte, hätte er nur einen geringen Tatbeitrag geleistet. Mit Blick auf den eher kleinen Deliktsbetrag von EUR 6'500.-- sei daher davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, eine geringe Strafe ausgesprochen werde. Zudem sei die Tat schon sehr lange her, so dass mit einer entsprechenden Reduktion der Strafe zu rechnen sei (act. 1, Ziff. IV.1b).

5.2 Vorbringen gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens wie auch gegen die Auslieferung als solche sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Die einzige Ausnahme von dieser Regel besteht in der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Auslieferung (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.3;

BH.2005.24 vom 25. August 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden

Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAUe oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3.a). Im Sinne des Auslieferungsübereinkommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegt.

Nach Massgabe der heutigen Aktenlage und ohne ein Sachurteil vorweg zu nehmen sind die im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 24. Mai 2002 und im Ersuchen von Interpol Warschau vom 12. September 2005 aufgeführten Delikte nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit einer abstrakten Strafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu subsumieren. Das polnische Gesetz bestraft denselben Tatbestand ebenfalls mit einer als Höchststrafe vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 215 § 1 altes polnisches StGB vom Jahre 1969 bzw. Art. 291 § 1 neues polnisches StGB vom Jahre 1997). Damit sind die im Auslieferungshaftbefehl wiedergegebenen Taten auslieferungsfähig, da wegen Handlungen ausgeliefert wird, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Massgebend ist die abstrakte Strafdrohung und nicht die konkret auszufällende Strafe. Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung, welche eine ausnahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, kann vorliegend demnach keine Rede sein.

5.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6.

6.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die gemäss Auslieferungshaftbefehl bei der Verhaftung des Beschwerdeführers verfügte Einziehung aller Gegenstände, die er auf sich trug. Gemäss Art. 45 Abs. 1 IRSG seien lediglich Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus einer strafbaren Handlung herrühren, sicherzustellen. Dies sei vorliegend zu verneinen; diese Gegenstände würden zweifellos nicht aus den ihm vorgeworfenen Handlungen von vor über zwölf Jahren stammen und hätten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung keine Bedeutung. Diese Gegenstände seien dem Beschwerdeführer daher auszuhändigen (act. 1, Ziff. IV. 3).

6.2 Die Sicherstellung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG ist eine vorläufige prozessuale Massnahme zur Beweissicherung bzw. zur Sicherung des durch die strafbare Handlung erzielten unrechtmässigen Gewinnes, die noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen darstellt. Sie weist lediglich konservatorischen Charakter auf und erfolgt unter Vorbehalt eines späteren Entscheides über deren Aushändigung gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG, dem sie in keiner Weise vorgreift.

Nach Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Hieraus folgt deshalb, dass eine Sicherstellung auch dann zulässig ist, wenn sich unter den sicherzustellenden Gegenständen und Vermögenswerten solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden können. Die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte sind im Auslieferungshaftbefehl möglichst konkret zu bezeichnen (vgl. hiezu BGE 125 IV 30 E. 1a; 121 IV 41 E. 4b bb, je m.w.H.).

6.3 Im Auslieferungshaftbefehl vom 8. Mai 2007 ordnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IRSG die Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei dessen Festnahme an (act. 4.5). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass es sich bei dieser Sicherstellung (noch) nicht um eine definitive Einziehung besagter Gegenstände und Vermögenswerte und somit einen materiellen Eingriff in sein Eigentum handelt. Über deren Aushändigung und eine allfällige Verwendung zur Deckung der Kosten gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG hat das Bundesamt für Justiz, wie in der Beschwerdeantwort festgehalten (act. 4, Ziff. IV. 3b), im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit diesen Einwendungen nicht zu hören.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Aufgrund der rechtlichen Komplexität und sprachlicher Schwierigkeiten sei er darauf angewiesen, durch einen Rechtsbeistand vertreten zu sein, um seine Interessen angemessen wahrnehmen zu können. In finanzieller Hinsicht könne er nicht selber für die Rechtsvertretung aufkommen, da er aufgrund der Auslieferungshaft zur Zeit über kein effektives Einkommen verfüge (act. 2).

8.2 Die vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom

18. April 2006, E. 6.1). In Anwendung der entsprechenden Verfahrensbestimmungen befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.

Art. 30 lit. b SGG).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen (ein Antrag gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde im Übrigen gar nicht gestellt). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m.

Art. 30 lit. b SGG).

8.3 In materieller Hinsicht ist zusätzlich festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a;

TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 12.5). Im Formular wurde er darauf hingewiesen, die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seien vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Sodann wurde angedroht, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können.

Dennoch macht der Beschwerdeführer lediglich Angaben in Bezug auf sein Grundstück / Haus in Italien. Obwohl er bis zu seiner Festnahme offensichtlich über eine Arbeitsstelle in Italien verfügte, macht er weder Angaben über ein Konto, auf das sein Lohn jeweils überwiesen wurde bzw. von welchem die Hypothekarzinsen und Wohnungsnebenkosten beglichen wurden, noch legt er Steuerunterlagen vor. Auch bezüglich Einkommen und Vermögen sowie Schulden und Auslagen seiner Konkubinatspartnerin werden keine Unterlagen ins Recht gelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit offensichtlich unvollständig, sodass sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung selbst bei nicht bestehender Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen wäre.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5).

Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mauro Lardi

- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).