Appeal against seizure of bank account withdrawn; applicant to bear costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for international legal assistance from the Netherlands sought the seizure of assets related to an investigation into fraud and document forgery. The Swiss prosecutor ordered the seizure of a bank account and the release of bank records. The individual appealed the account seizure and subsequently requested to withdraw the appeal after his request for legal aid was denied and a reduced cost deposit was set. The court acknowledged the withdrawal and closed the proceedings, ordering the individual to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to determine that the appellant, as the losing party, must bear the costs of the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to assign the costs of the proceedings to the appellant who withdrew the appeal.
Used to set the court fee at CHF 500.--.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2007. 6 3
Entscheid vom 20. August 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien A., Zustelldomizil: c/o Advokaturbüro Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Amsterdam gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung führt;
- die Staatsanwaltschaft Amsterdam mit Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2006, ergänzt am 8. und 9. Februar 2007 an die Schweiz gelangt ist;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) in Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens mit Schlussverfügung vom 19. März 2007 die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. sowie die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 9. Februar 2007 angeordneten Sperrung dieses Kontos in Höhe von EUR 45'206.-- verfügt hat (act. 1.2);
- A. am 17. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag eine Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat mit dem Antrag, es sei die Kontosperre in Höhe von EUR 45'206.-- aufzuheben (act. 1);
- A. am 24. April 2007 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- A. mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 an die II. Beschwerdekammer geltend machte, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel für die Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.-- und die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt hat (act. 4);
- die II. Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Juli 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, A. eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- angesetzt und die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsache belassen hat (act. 9);
- A. mit Faxeingabe vom 1. August 2007 (Eingang Original per Post am 7. August 2007) erklärt hat, er ziehe seine Beschwerde zurück (act. 13), und Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, welcher sich für den Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereit erklärt hat, A. im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten, mit Schreiben vom 31. Juli 2007 (eingegangen am 3. August 2007) um Erstreckung der Frist für die Bezahlung
des Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 ersucht hat (act. 14);
- das Schreiben von A. vom 1. August 2007 Rechtsanwalt Bosonnet am 7. August 2007 in Kopie übermittelt wurde (act. 15), welcher dazu innert nützlicher Frist nicht Stellung genommen hat;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. August 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., c/o Advokaturbüro Marcel Bosonnet
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, (REC B-3/2007/028)
- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe (B 205’381)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).