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RR.2007.62 • BStGer RR.2007.62 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Comply with Procedural Requirements

Geschäftsnummer RR.2007.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not consider an appeal against an order regarding international mutual legal assistance because the appellant failed to pay the required cost deposit and submit necessary documents, including a power of attorney and a copy of the challenged decision. The court reasoned that failure to comply with these procedural requirements, after being explicitly warned of the consequences, meant the appeal could not be admitted. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Rechtshilfe Zahlungsbefehl Unterlassung der Nothilfe Ergebnislose Ausschreibung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG

Cited in relation to inadmissibility due to non-payment of costs and non-submission of required documents, and also for imposing costs on the appellant.

Art. 21 Abs. 3 VwVG

Cited to define when the deadline for payment of the cost deposit is met.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited for inadmissibility due to failure to comply with procedural requirements.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the appellant.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section regarding the appeal period to the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the admissibility of an appeal to the Federal Court in cases of international legal assistance.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the definition of a 'particularly significant case' for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2007. 6 2

Entscheid vom 30. Mai 2007

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Axel Husheer, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Oldenburg am 30. März 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens eine Eintretensund Zwischenverfügung erlassen hat (Verfahrensnummer REC B-5/2007/111);

- A. gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist;

- A. seiner Beschwerde weder die angefochtene Verfügung noch die in der Beschwerde erwähnte Vollmacht seines Rechtsvertreters beigelegt hat;

- A. am 23. April 2007 eingeladen wurde, bis zum 3. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, innert gleicher Frist bei der II. Beschwerdekammer eine Vollmacht betreffend das schweizerische Rechtshilfeverfahren sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat und auch die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Juni 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Axel Husheer

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).