Company Denied Legal Aid for Appeal Due to Insufficient Financial Information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company requested legal aid for an appeal against a court order freezing its bank accounts as part of a foreign criminal investigation. The court denied the request because, while legal aid is available to natural persons, legal entities are generally not eligible unless their sole asset is contested and the economically involved parties are also indigent. The company failed to provide sufficient financial information about itself or its economically involved parties, thus not meeting the exceptional criteria for legal aid. The court ordered the company to pay a security deposit for the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for denying the request for free legal aid because the applicant did not provide sufficient information about their financial situation.
This provision is cited as the basis for denying the request for free legal aid because the applicant did not provide sufficient information about the financial situation of the economically interested parties.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2007. 4 3
Entscheid vom 10. April 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Küng und Rechtsanwältin Ursina Hartmann, Gesuchstellerin
Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 1. März 2007 auf ein Rechtshilfeersuchen des Fraud Prosecution Service, CPS London, vom 2. Februar 2007 eingetreten ist und unter anderem die Sperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. verfügt hat (act. 1.3);
- die A. AG mit Beschwerde vom 19. März 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei die Eintretensund Zwischenverfügung vom 1. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die sofortige Entsperrung der Bankkonti unter der Hauptnummer 1 lautend auf die A. AG bei der Bank B. anzuordnen; sie des Weiteren verlangt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 1);
- die II. Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom
23. März 2007 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt hat und diesen, unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten juristischer Personen, aufgefordert hat, das Formular bezüglich der A. AG sowie sämtlicher an dieser wirtschaftlich Beteiligten vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen zu lassen und bis
30. März 2007 samt den im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 4);
- der Rechtsvertreter der A. AG, mit der Begründung dieses sei auf natürliche Personen ausgerichtet, auf die Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege verzichtet hat; die A. AG mit Eingabe vom 4. April 2007 innert erstreckter Frist jedoch geltend macht, sie könne aufgrund der Beschlagnahme ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht oder nur verzögert nachkommen, weshalb zurzeit verschiedene Betreibungen gegen sie hängig seien, und diverse Zahlungsbefehle sowie weitere betreibungsrechtliche Unterlagen und ein Kündigungsschreiben der Bank C. bei der II. Beschwerdekammer einreicht (act. 6);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ihr ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- diese Regelung auf natürliche Personen zugeschnitten ist und juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Rechtspflege noch eine Verbeiständung beanspruchen können (BGE 119 Ia 337 E. 4b m.w.H.);
- eine juristische Person gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2);
- die Gesuchstellerin zwar belegt, dass sie Gegenstand verschiedener Betreibungen bildet; sie jedoch, obschon sie dazu im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert wurde und ihr angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, weder Angaben zu ihren Vermögensund Einkommensverhältnissen macht noch eine aktuelle Jahresrechnung oder sonstige Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat;
- die Gesuchstellerin zudem, obschon sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihrer wirtschaftlich Beteiligten macht und nicht darlegt, diese seien nicht in der Lage, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen;
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher androhungsgemäss abzuweisen ist;
- der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 20. April 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 20. April 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 11. April 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manfred Küng und Rechtsanwältin Ursina Hartmann
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).