Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2007.41 • BStGer RR.2007.41 KI-generiert

International Mutual Legal Assistance Appeal Terminated by Withdrawal

Geschäftsnummer RR.2007.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company appealed a freeze on its bank account, ordered as part of an international mutual legal assistance request from Norway for a criminal investigation. The company subsequently withdrew its appeal. The court ruled that the proceedings were terminated due to the withdrawal of the appeal and ordered the company to pay court fees, which were offset against a deposit already made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwegen Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwegen Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwegen Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwegen Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Schlagwörter

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Anwaltskosten Rechtshilfe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Lohnstopp Bankeinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant as the losing party.

Art. 30 lit. b SGG

This provision is cited alongside Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs on the appellant.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32

This provision is cited for determining the court fee for the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2007. 4 1

Entscheid vom 9. Mai 2007

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Vischer,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwegen

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− die norwegische Strafverfolgungsbehörde Ökokrim gegen B. ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung und evtl. Abgabe-/Steuerbetrug führt und in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2007 die Schweizer Behörden u.a. um Bankenermittlungen bei der C. Bank AG, Z., bezüglich Konto Nr. 1 lautend auf A. AG mit Verfügungsberechtigung von B.

sowie um Sperrung aller Vermögenswerte von B. und der Beschwerdeführerin ersuchte;

− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Beschwerdegegnerin") mit Eintretensund Zwischenverfügungen vom 8. März 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und insbesondere bei der C. Bank AG, Z., die Sperrung des Kontos Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin mit Verfügungsberechtigung von B., anordnete und Weisung über die Verwaltung der blockierten Vermögenswerte erteilte (act. 1.2, Ziff. 10 und 13);

− die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fristgerecht Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretensund Zwischenverfügung einreichte mit den Anträgen, es seien die Ziffern 10 und 13 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, soweit sie Vermögenswerte der Beschwerdeführerin betreffen, evtl.

sei Ziff. 13 dahingehend zu lockern, dass es der Beschwerdeführerin gestattet werde, laufende Rechnungen zu bezahlen (act. 1, S. 2);

− die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. April 2007 aufgefordert wurde (act. 3);

− die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Justiz nach Eingang des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 30. März 2007 zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort bis zum 16. April 2007 aufgefordert wurden (act. 5);

− das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2007 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 6);

− die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. April 2007 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde an jenem Tag mündlich zurückgezogen (act. 7);

− aus der zu den Akten eingereichten Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2007 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die beim Bun-

desstrafgericht eingereichte Beschwerde zurückziehen und die Beschwerdegegnerin im Gegenzug das mit der Eintretensund Zwischenverfügung vom

8. März 2007 blockierte Konto Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin bei der C. Bank AG, Z., entsperren werde (act. 7.1);

− die A. AG mit Eingabe vom 23. April 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen hat (act. 8);

− das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

− der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2007 die Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz sowie die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt und Frist bis zum 3. Mai 2007 zur allfälligen Stellungnahme bezüglich Kostenverlegung und Entschädigung eingeräumt wurde (act. 9);

− die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2007 darum ersuchte, es seien die ihr zu überbindenden Verfahrenskosten moderat anzusetzen und es seien keine Prozessentschädigungen auszusprechen (act. 10);

− die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu gelten hat und ihr deshalb die (reduzierten) Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), zumal aufgrund der ständigen Praxis des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts vorliegend ein Eintreten auf die Beschwerde ohnehin fraglich gewesen wäre;

− die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen ist;

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'500.-- des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Mai 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Vischer

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).