Extradition to Germany for sexual coercion, bodily harm, and attempted sexual assault: Waiver of specialty upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was arrested and agreed to simplified extradition to Germany for sexual coercion and bodily harm. Subsequently, Germany submitted supplementary extradition requests for additional offenses, including driving without a license and attempted sexual assault. The individual refused to waive the principle of specialty for these new charges. The court ruled that the requirements for waiving specialty were met, as the offenses in the supplementary requests were extraditable and the individual's claims of innocence were unsubstantiated and outside the scope of review for an extradition authority. Therefore, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Deutschland Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG)
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KI-generiertCited for the appeal deadline against extradition decisions.
Cited for the appeal deadline against extradition decisions.
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Allows the court not to be bound by the parties' requests in extradition proceedings.
Basis for requiring consent of the extraditing state for prosecution of other offenses.
Establishes the obligation to extradite for offenses punishable by the requesting state's law.
Allows extradition for offenses not meeting the severity threshold if specified in the supplementary treaty.
Justification for foregoing written arguments when the appeal is clearly unfounded.
Basis for imposing costs on the appellant when the appeal is unsuccessful.
Determines the amount of court fees.
Requires parties residing abroad to designate a place of service in Switzerland.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: RR .2007. 1 62
Entscheid vom 31. Oktober 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hollstein, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Nachtragsersuchen (Art. 55 IRSG)
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- Interpol Wiesbaden (Deutschland) am 26. Oktober 2005 gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 16. November 2001 wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung um Verhaftung von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht hat (act. 5.1);
- A., welcher am 5. Januar 2007 in Zürich verhaftet wurde, sich anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden erklärt hat (act. 5.3); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) folglich über Interpol umgehend die Auslieferung von A. angeordnet hat, welche am 9. Januar 2007 vollzogen wurde (act. 5.4);
- das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt das Bundesamt am
12. April 2007 gestützt auf ein Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom
26. Mai 1998 samt Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag, einen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Ingoldstadt vom 3. April 2003 sowie einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Halle-Zweigstelle Naumburg vom 17. Juli 2003 nachträglich um Auslieferung von A. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs ersucht hat (act. 5.6);
- mit Nachtragsersuchen vom 16. Juli 2007 zudem das Sächsische Staatsministerium der Justiz gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 14. Juni 2007 um Auslieferung von A. wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei (weiteren) Fällen ersuchte (act. 5.7);
- A. anlässlich seiner Anhörung durch die deutschen Behörden erklärte, in Bezug auf die den Nachtragsersuchen vom 12. April und 16. Juli 2007 zugrunde liegenden Straftaten auf den Grundsatz der Spezialität nicht zu verzichten (act. 5.6 und 5.7);
- das Bundesamt am 7. August 2007 die Auslieferung von A. an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz in Sachsen- Anhalt vom 12. April 2007 und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Juli 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt und A. die Kosten des Verfahrens von CHF 1'400.-- auferlegt hat (act. 5.9);
- der Auslieferungsentscheid vom 7. August 2007 A. am 31. August 2007 ausgehändigt wurde, welcher jedoch seine Unterschrift zur Bestätigung des
Empfangs des Entscheids verweigert hat; am 10. September 2007 zudem dem Rechtsvertreter von A. eine Ausfertigung des Auslieferungsentscheids vom 7. August 2007 zugestellt wurde (act. 5.9);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. August 2007 mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 (Postaufgabe in Deutschland) an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- A. am 8. Oktober 2007 aufgefordert wurde, bis zum 19. Oktober 2007 in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland in erster Linie das Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag;
SR 0.353.913.61) massgebend sind; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, da sich diese, wie nachfolgend dargelegt, auch materiell als unbegründet erweist;
- die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tatund Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3);
- der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu erteilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe);
- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe); die nachträgliche Auslieferung auch für Straftaten erfolgt, die den Anforderungen an das Strafmass von Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag nicht genügen, d.h. mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder nur mit Geldstrafe oder -busse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzvertrag);
- die Rechtshilfebehörde weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007,
E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);
- der Beschwerdeführer vorliegend einräumt, die formellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Spezialität der bereits erfolgten Auslieferung an Deutschland seien gegeben, jedoch geltend macht, er werde von den deutschen Behörden für die den Nachtragsersuchen zugrunde liegenden Taten zu unrecht verfolgt; dieser insbesondere argumentiert, er sei unschuldig und Opfer einer Intrige, würde jedoch zum Beweis seiner Unschuld mehr Zeit brauchen, als ihm bis zur Beendigung des Auslieferungsverfahrens und der Nachtragsanklage in Deutschland verbleibe (act. 1);
- es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich um lose und nicht belegte Behauptungen handelt, welche die Sachverhaltsdarstellung in den Nachtragsersuchen nicht offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen; der Rechtshilferichter grundsätzlich kein Beweisverfahren durchzuführen hat und der Beschwerdeführer daher mit seiner Argumentation auf den deutschen Strafrichter zu verweisen ist;
- die Voraussetzungen für die Aufhebung der Spezialität in Bezug auf die dem Beschwerdeführer in den Nachtragsersuchen zur Last gelegten Straftaten vorliegend gegeben sind; es sich, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise erkannt hat, bei den geschilderten Taten um auslieferungsfähige Delikte handelt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 und 2 EAUe i.V.m. Art. II Zusatzvertrag);
- sich die Beschwerde daher von vornherein als unbegründet erweist, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 1’000.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. Oktober 2007 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt;
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. November 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (B 200’783)
- A. (Zustellung zu den Akten am gleichen Tag)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).