Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2007.157 • BStGer RR.2007.157 KI-generiert

Switzerland Asset Freeze Dispute and Reduced Court Fee

Geschäftsnummer RR.2007.157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Spanish authorities sought assistance from Switzerland to freeze assets as part of an investigation into fraud. A Swiss prosecutor ordered the account of the appealing party to be frozen. The appealing party then challenged this order, requesting its lifting or reduction. Subsequently, the prosecutor agreed to limit the freeze to a specific amount, satisfying the appealing party's alternative request. Due to this resolution and the appealing party's withdrawal of their appeal, the court deemed the proceedings closed, imposing a reduced court fee on the appealing party while refunding the excess advance payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Betrugsermittlung allternative Verfahren zur Streitbeilegung Kontensperre Vermögen Gebührenreduktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the principle that a party withdrawing their appeal is generally considered the losing party and liable for court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the court's discretion to waive court fees entirely or partially based on the specific circumstances leading to the withdrawal of the appeal.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32

Cited for setting the court fee amount at CHF 400.--.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2007. 1 57

Entscheid vom 10. Oktober 2007

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Gaudenz F. Domenig, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien

Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Zwischenverfügung

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die spanischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs führen;

- Spanien die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2007 um Sperrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte ersucht hat (act.1.11);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 12. September 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und u.a. die Sperrung des Kontos Nr. 1 der A. bei der Bank C. in Z. verfügt hat (act. 1.2);

- die A. am 24. September 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist, mit dem Antrag (act. 1), es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2007 hinsichtlich der Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. aufzuheben und die gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bedingungslos freizugeben (Ziff. 1). Eventualiter sei die unter Ziff. 1 der Anträge erwähnte Kontosperre auf EUR 118'000.-- bzw. auf einen vom Gericht als angemessen erachteten Betrag zu reduzieren (Ziff. 2), alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3);

- die A. am 27. September 2007 aufgefordert wurde, bis zum 9. Oktober 2007 einen Kostenvorschusses von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 4);

- die Staatsanwaltschaft sich am 3. Oktober 2007 einverstanden erklärt hat, die Beschlagnahme des Kontos der A. auf EUR 118'000.-- zu beschränken und die Nutzung der Kontobeziehung im Rahmen der nicht Gegenstand des Ersuchens bildenden Geschäftsabwicklung per sofort wieder freigegeben hat (act. 7.2);

- die A. mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen und beantragt hat, es sei dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Eventualantrag vollumfänglich entsprochen habe, sowie dem frühen Zeitpunkt des Beschwerderückzugs Rechnung zu tragen und auf eine Auferlegung der Kosten für das Abschreibungsverfahren zu verzichten (act. 7);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m.

Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom

6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), das Gericht jedoch den

konkreten Umständen, die zum Beschwerderückzug geführt haben, Rechnung tragen und ganz oder teilweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichten kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2006 vom 20. Juni 2007, E. 6 m.w.H.);

- die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwar mit ihrem Eventualantrag durchgedrungen ist, sie jedoch durch den Rückzug überdies auf die Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache verzichtet und zumindest diesbezüglich als unterliegende Partei zu gelten hat;

- der Beschwerdeführerin daher eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist;

- die Gerichtsgebühr auf CHF 400.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--, wobei die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 3'600.-- zurückzuerstatten;

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2007.157 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 3'600.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gaudenz F. Domenig

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).