Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2007.115 • BStGer RR.2007.115 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal in Evidence Transfer Case

Geschäftsnummer RR.2007.115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to hear an appeal regarding the transfer of evidence to Austria because the appellant was not directly affected by the seizure of documents. The court reasoned that only the entity whose documents were seized, and not the subject of the foreign criminal investigation, is considered directly affected and therefore has standing to appeal. The appellant's complaint was dismissed as inadmissible, and costs were imposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Beweisübernahme Schriftstückbeschlagnahme Strafanzeige Gegenstandslosigkeit der Überstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG

Used to dismiss the appeal without prior written submissions due to lack of standing.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 80h lit. b IRSG

Cited in the reasoning to establish lack of standing for the appellant, as they were not directly affected by the measure.

Art. 80k IRSG

Cited in the reasoning regarding the appeal period for final decisions.

Art. 80l Abs. 1 IRSG

Cited in the reasoning to establish that the appeal had no suspensive effect.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

Cited in the reasoning to establish the standing requirements for persons accused in foreign criminal proceedings.

Art. 110b IRSG

Cited in the reasoning to establish that the revised provisions of the IRSG apply.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2007. 1 15

Entscheid vom 22. August 2007

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Suter, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Gegen die B. mit Hauptsitz in Z. und deren Verantwortliche wurde am

30. August 2006 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Die B. verfügte über eine Basler Zweigniederlassung, welche bis Januar 2005 an der Adresse der C. in Y. domiziliert war (SHAB Nr. 20 vom 28. Januar 2005,

S. 6, Publ. 26753) und am 23. März 2006 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde (SHAB Nr. 62 vom 29. März 2006, S. 6, Publ.

33093). Das aufgrund der Strafanzeige im Kanton Basel-Stadt eröffnete Strafverfahren Nr. V060904 004 richtete sich unter anderem gegen A., welchem im Zusammenhang mit den mutmasslich betrügerischen Handlungen eine aktive Tätigkeit zur Last gelegt wurde und der zudem Ansprechpartner der C. bei der B. gewesen sein soll (act. 1.4 S. 2 Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft hat am 6. Oktober und 20. Dezember 2006 Durchsuchungen bei der

C. durchgeführt und verschiedene das Mandat B. betreffende Unterlagen beschlagnahmt (act. 1.2). Das Verfahren Nr. V060904 004 wurde in der Folge an die österreichischen Behörden abgetreten.

B. Das Landesgericht Innsbruck hat im Rahmen des nunmehr in Österreich wegen des Verdachts des schweren und gewerbsmässigen Betrugs gegen

A. hängigen Strafverfahrens am 19. Juni 2007 einen Beschlagnahmebeschluss über verschiedene im Beschlagnahme-Befehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2006 (act. 1.2) unter Position 2, 10 sowie

20 - 25 aufgeführten Unterlagen erlassen (act. 8.2) und ist mit einem Rechtshilfeersuchen vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft gelangt, mit dem Begehren, es seien die im Beschlagnahmebeschluss genannten Unterlagen den österreichischen Behörden zur Verfügung zu stellen (act. 8.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretensund Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat diesem im gewünschten Umfang entsprochen, indem es die im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juni 2007 aufgeführten Dokumente für die verlangte Rechtshilfe beschlagnahmt (act. 8.3) und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügt hat (act. 8.4). Die Eintretensund Schlussverfügung vom 9. Juli 2007 wurde der C. am 10. Juli 2007 eröffnet (act. 8.5).

C. A. gelangt gegen die Eintretensund Schlussverfügung mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die

Vorinstanz anzuweisen, von einer Übertragung der Akten an das Landesgericht Innsbruck abzusehen und es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft wurde am 14. August 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten bei der II. Beschwerdekammer einzureichen (act. 7 und 8).

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32).

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be-

schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II

211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).

Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanzlei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indirekt Betroffene, ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3;

TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2). Die Rechtsprechung ist im Übrigen kongruent bezüglich der Legitimation des Inhabers von Datenträgern zur Einsprache gegen die Durchsuchung selbst (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155).

2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich einzig die C. Inhaberin der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerdeführer, als im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter, durch die Herausgabe der bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indi-

rekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert ist. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass die an der Adresse eines Treuhandbüros domizilierte Gesellschaft ausnahmsweise ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist, etwa weil diese über einen Mietvertrag und Räumlichkeiten an der Adresse des Treuhandbüros verfügt oder von dort aus einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, so wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Zum Einen war die Basler Zweigniederlassung der B. im Zeitpunkt der Durchsuchungen und Beschlagnahmen vom 6. Oktober und 20. Dezember 2006 bereits seit geraumer Zeit nicht mehr bei der C. domiziliert bzw. seit März 2006 gar im Handelsregister gelöscht, weshalb eine tatsächliche Verfügungsmacht der

B. über die bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ausgeschlossen werden muss. Zum Anderen führt der Beschwerdeführer nicht im Namen der B., sondern ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde und könnte daher aus einer allfälligen direkten Betroffenheit der B. nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig und es rechtfertigt sich, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG ohne vorgängigen Schriftenwechsel zu fällen.

2.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers war daher hinfällig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- angesetzt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 1’500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. August 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Suter

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).