Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2007.105 • BStGer RR.2007.105 KI-generiert

Austrian Request for Swiss Bank Documents for Fraud Investigation

Geschäftsnummer RR.2007.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Austria requested international legal assistance from Switzerland concerning a fraud investigation against an individual. The Swiss prosecution authority ordered the handover of bank documents related to the individual's account. The individual appealed this decision but refused to pay the required cost deposit and failed to designate a legal address in Switzerland for service of documents. Consequently, the court did not proceed with the appeal, as per its procedural rules, and imposed a court fee on the individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Zustellung von Verfügungen (Art. 80m lit. b IRSG), Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Schlagwörter

KI-generiert
Bankunterlagen internationale Betrugsermittlung Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Betrug Bankeinlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to dismiss the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant as a consequence of the dismissal.

Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV

Cited in relation to the requirement for a foreign resident to designate a domicile in Switzerland for service of documents.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RR .2007. 1 05

Entscheid vom 25. Juli 2007

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Zustellung von Verfügungen (Art. 80m lit. b IRSG), Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die österreichischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs führen (act. 1.2);

- das Landesgericht Linz mit einem Rechtshilfeersuchen datiert vom 2. Januar 2007, ergänzt am 1. Februar 2007 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) gelangt ist (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2007 eine Eintretensund Zwischenverfügung erlassen hat und mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2007 die Herausgabe verschiedener bei der B. in Zürich edierter Bankunterlagen betreffend ein auf A. lautendes Bankkonto angeordnet hat (act. 1.2);

- A. gegen die Schlussverfügung vom 11. Juni 2007 mit Beschwerde vom

25. Juni 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- A. am 3. Juli 2007 eingeladen wurde, bis zum 16. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- A. sich mit Faxschreiben vom 19. Juli 2007 an die II. Beschwerdekammer weigerte, den verlangten Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten, für welchen es seines Erachtens keine Rechtsgrundlage gebe und diese wissen liess, dass er nicht in der Lage sei, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4);

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag;

SR 0.351.916.32) massgebend sind; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-

nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) sowie, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht, das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71);

- die II. Beschwerdekammer gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV zudem ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer im Faxschreiben vom 19. Juli 2007 geltend macht, die Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses hätte zwar zeitgerecht von einem Familienmitglied behoben werden können, ihm eine rechtzeitige Stellungnahme jedoch nicht möglich war, da er nicht verfügbar war (act. 4); der Beschwerdeführer weder eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses noch eine Fristerstreckung beantrag hat, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich weigert, den Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 4);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

- eine formelle Zustellung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer mangels Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne der im Schreiben vom 3. Juli 2007 gemachten Androhung (act. 3) nicht erfolgt;

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Bundesstrafrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).