Super-Provisional Order Prevents Data Release in Mutual Legal Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a super-provisional order, preventing the public prosecutor from issuing final decisions in international mutual legal assistance proceedings that would allow foreign authorities to access data seized from servers. This decision was made in response to a request by two companies seeking party status in these proceedings, which concern an investigation into bribery and money laundering. The court reasoned that releasing the data before resolving the party status issue would render the appeal moot, as such a release would be irreversible and could deprive the companies of their procedural rights.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court to take provisional measures to preserve the existing situation or temporarily secure threatened interests.
Cited to explain that provisional and intermediate decisions in matters of international mutual assistance in criminal matters are not appealable.
Cited in conjunction with Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG to explain which appeals have suspensive effect by operation of law.
Cited in conjunction with Art. 55 Abs. 5 VwVG to explain which appeals have suspensive effect by operation of law.
Cited to establish the applicability of VwVG provisions to appeals in international mutual assistance matters when the IRSG does not provide otherwise.
Cited to establish the applicability of VwVG provisions to appeals in international mutual assistance matters.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummern: RP.2020.3, RP.2020. 4 (Hauptv erfahren: RR.2020.11, R R.2020. 12)
Zwischenentscheid vom 23. Januar 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien 1. A. SA,
2. B. SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwältin Eva Wyler,
Gesuchstellerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
Der Instruktionsrichter hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Jahr 2015 u.a. gegen die A. SA ein Strafverfahren eröffnete wegen des Verdachts der Bestechung und der Geldwäscherei;
- sie im März 2016 bei der C. SA und bei der D. Sàrl Datenträger beschlagnahmte, auf welchen mutmasslich Daten im Zusammenhang mit den untersuchten Tatvorgängen gespeichert waren;
- in der Zwischenzeit im gleichen Kontext bei der Bundesanwaltschaft von verschiedenen Staaten Rechtshilfeersuchen eingegangen sind, mit welchen um Auswertung der sichergestellten Daten erbeten wurde;
- die A. SA und die B. SA mit Eingabe vom 30. September 2019 um Einräumung der Parteistellung in sämtlichen hängigen (passiven) Rechtshilfeverfahren ersuchten, welche die erwähnten, von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Daten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen RR.2020.11-12, act. 1.3, S. 1 f.);
- die Bundesanwaltschaft diesen Antrag mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 abwies (RR.2020.11-12, act. 1.3);
- die A. SA und die B. SA mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen und erneut um Einräumung der Parteistellung in den erwähnten Rechtshilfeverfahren ersuchen (act. 1);
- sie dabei den prozessualen Antrag stellen, die Bundesanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, alle während des Beschwerdeverfahrens hängigen passiven Rechtshilfeverfahren, die von der Bundesanwaltschaft auf Servern bei C. SA und D. Sàrl beschlagnahmte Daten und Dokumente der Beschwerdeführerinnen und mit ihnen verbundene Gesellschaften zum Gegenstand haben, zu sistieren (act. 1);
- der Instruktionsrichter am 8. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft superprovisorisch anwies, bis zum Erlass des Entscheides über die verlangten vorsorglichen Massnahmen keine Schlussverfügungen zu erlassen, mit welchen direkt oder indirekt die rechtshilfeweise Herausgabe von Daten und Informationen, welche auf den bei der C. SA und D. Sàrl beschlagnahmten Servern sichergestellt wurden, an ausländische Behörden bewilligt wird (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft auf eine Gesuchsantwort verzichtet (act. 4);
- das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- nur Beschwerden gegen Entscheide, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);
- den bisher der Beschwerdekammer vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen ist, wie viele passive Rechtshilfeverfahren bei der Gesuchsgegnerin hängig sind, welche die zur Diskussion stehenden Daten betreffen, und welche Länder allenfalls um Auswertung und Herausgabe dieser Daten ersuchen;
- eine rechtshilfeweise Herausgabe dieser Daten an ausländische Behörden vor der Klärung der Frage nach der Parteistellung der Gesuchstellerinnen zur Folge haben könnte, dass die entsprechenden Rechtshilfeverfahren durchgeführt und abgeschlossen werden, ohne den möglicherweise an den Daten berechtigten Gesuchstellerinnen die ihnen zustehenden Parteirechte zu gewähren;
- die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer allfälligen Parteistellung der Gesuchstellerinnen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind;
- die vorgängige und grundsätzlich irreversible Herausgabe der Daten an die ausländischen Behörden faktisch die Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens herbeiführen würde;
- das Gesuch daher gutzuheissen und die bereits superprovisorisch verfügte Anweisung an die Gesuchsgegnerin auf die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erstrecken ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Parteistellung der Gesuchstellerinnen in den verschiedenen passiven Rechtshilfeverfahren keine Schlussverfügungen zu erlassen, mit welchen direkt oder indirekt die rechtshilfeweise Herausgabe von Daten und Informationen, welche auf den bei der C. SA und D. Sàrl beschlagnahmten Servern sichergestellt wurden, an ausländische Behörden bewilligt wird.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 23. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwältin Eva Wyler
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).