Extradition proceedings: Medical report preparation allowed to proceed pending decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an extradition case, the court denied a request to suspend the proceedings and the preparation of a medical expert report. The court reasoned that only decisions approving extradition automatically have suspensive effect. While the court has the power to order interim measures to preserve the status quo, it found no irreparable harm to the applicant if the report were to proceed. The applicant would have the opportunity to seek clarification, supplementation, or a new report after the initial one was completed, and the court presumed the expert would consider the applicant's health. The court also found that the submitted medical report did not demonstrate that the applicant's current health prevented the examination from taking place.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision, in conjunction with Art. 55 Abs. 5 VwVG, establishes that only appeals against decisions granting extradition have suspensive effect by operation of law.
This provision is cited in conjunction with Art. 21 Abs. 4 IRSG to specify the conditions under which appeals have suspensive effect.
This provision allows the appellate instance or its presiding judge to take other precautionary measures to preserve the existing state or temporarily secure threatened interests.
This provision states that preliminary and intermediate decisions in matters of international judicial assistance in criminal matters are not appealable.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RP.2017.37 (Hauptv erfahren: RR.2017.128)
Zwischenentscheid vom 20. Juli 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch die Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und/oder Sandrine Giroud,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Gesuchsgegner
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m.
Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG)
Der Instruktionsrichter hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») im Rahmen des den russischen Staatsangehörigen A. betreffenden Auslieferungsverfahrens am
15. Mai 2017 an Prof. Dr. med. B. gelangte und diesen um eine medizinische Begutachtung des Verfolgten ersuchte (RR.2017.128, act. 7.22);
- A. hiergegen am 29. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und in erster Linie um eine Erweiterung des an den Gutachter gerichteten Fragenkatalogs ersuchen liess (act. 1);
- er in prozessualer Hinsicht beantragt, die Erstellung des Gutachtens sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (act. 1);
- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort sich auch zu diesem sinngemäss gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung äusserte (act. 4);
- heute die Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einging (RR.2017.128, act. 11).
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- nur Beschwerden gegen Entscheide, welche die Auslieferung bewilligen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);
- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern der erteilte Auftrag an den Gutachter auf Seiten des Beschwerdeführers einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken könnte;
- der Beschwerdeführer nach Erstellung des Gutachtens die Gelegenheit erhalten wird, dessen Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 12 lit. e VwVG sowie Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG);
- demzufolge eine nachträgliche Korrektur des zu erstellenden Gutachtens entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe RR.2017.128, act. 11, Rz. 33 ff.) ohne Weiteres möglich ist;
- der Gutachter dem prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung ohne Zweifel Rechnung tragen wird;
- dem eingereichten Arztbericht vom 12. Juli 2017 (act. 11.3) nicht entnommen werden kann, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die angeordnete Begutachtung bzw. die Reise von Z. nach Y. zur Begutachtung nicht erlauben würde;
- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung der Erstellung des Gutachtens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 20. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Telefax)
- Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und/oder Sandrine Giroud
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).