Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RP.2016.19 • BStGer RP.2016.19 KI-generiert

Provisional Measures Denied in Mutual Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RP.2016.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for provisional measures and suspensive effect was denied because the court found no indication that confidential documents would be transmitted to Brazilian authorities as part of the mutual legal assistance request, which was the basis for the applicant's argument of "entraide déguisée." The court reasoned that the applicant's direct and personal harm, required for challenging such requests, stems from the transmission of confidential information, not from being interviewed. Furthermore, the court noted that any procedural errors in the transmission of documents could potentially be rectified later, and the applicant had not demonstrated irreparable harm from the execution of the requested interviews.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).

Schlagwörter

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Rechtshilfe Vorläufige Maßnahmen Auskunftsverlangen Zeugnisverweigerungsrecht Verletzung der Begründungspflicht aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 VwVG

Cited as the legal basis for the court to order provisional measures, although the request for such measures was ultimately denied.

Art. 80l IRSG

Cited as the provision governing the suspensive effect of appeals in international legal assistance matters, which was relevant to the denied request for provisional measures.

Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited in the legal recourse section to state that prior and interim decisions in international legal assistance matters are not appealable.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RP.2016.19

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch die Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)

Der Instruktionsrichter hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (vgl.

RR.2016.77, act. 1.5);

- sie im Rahmen dieser Untersuchung die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden am 16. Juli 2015 um Rechtshilfe ersuchte;

- sie dieses Ersuchen am 29. Februar 2016 ergänzte (vgl. RR.2016.77, act. 1.2, Ziff. 2);

- im Rahmen der rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen auch die rechtshilfeweise Befragung von A. vorgesehen ist (vgl. RR.2016.77, act. 1.2, Ziff. 4);

- der in der Schweiz domizilierte Vertreter von A. mit Schreiben vom 8. April 2016 über das eingangs erwähnte Verfahren und die beantragten Schritte informiert wurde (vgl. RR.2016.77, act. 1.2);

- A. diesbezüglich mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Rechtshilfeersuchen an Brasilien verlangt (act. 1);

- er gleichzeitig die aufschiebende Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt, mit welchen sämtliche in Brasilien anberaumten rechtshilfeweise Einvernahmen abgesagt werden sollen (act. 1).

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das

Ausland bewilligt, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 80l Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);

- der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, die Ausführung der von der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen seien als eine Form der «entraide déguisée» bzw. der «entraide sauvage» zu betrachten (dies u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016);

- im angeführten Entscheid lediglich die im konkreten Fall mit einem aktiven Rechtshilfeersuchen erfolgte Herausgabe von den Geheimbereich betreffenden Beweismitteln als eine Form der verpönten «entraide sauvage» taxiert worden ist (vgl. dort E. 5.5);

- sich die für die diesbezügliche Beschwerdelegitimation erforderliche persönliche und direkte Betroffenheit aus der Übermittlung von Unterlagen aus dem Geheimbereich der betroffenen Person ergibt und sich nicht nach der von der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme richtet (vgl.

hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 5.5);

- vorliegend weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich wird, dass mit den angefochtenen Rechtshilfeersuchen Unterlagen aus dem Geheimbereich des Gesuchstellers an die brasilianischen Behörden übermittelt werden bzw. worden sind;

- sich diesbezüglich daher weder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch der Erlass vorsorglicher Massnahmen aufdrängt;

- selbst im Falle einer bereits erfolgten Übermittlung von Unterlagen dieser Art eine nachträgliche Heilung von hierzulande allenfalls erfolgten Verfahrensfehlern möglich ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 6.3);

- weiter nicht ersichtlich wird, wie auf Seiten des Gesuchstellers bei Durchführung der rechtshilfeweise beantragten Einvernahmen selbst bei einer Aufhebung der angefochtenen Rechtshilfeersuchen mit Entscheid in der Hauptsache ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten sollte;

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

und verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 4. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni (vorab per Telefax)

- Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (vorab per Telefax)

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).