Swiss Court Denies Interim Ban on Use of Disclosed Evidence in International Legal Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss court denied a request to immediately prohibit Brazilian authorities from using evidence previously disclosed in an international legal assistance case. The court reasoned that under Swiss administrative procedure law, such interim measures to preserve the status quo are only granted when there is a threat to protected interests, and that requiring immediate non-use of evidence is premature when the underlying legal assistance procedure is ongoing to determine if the initial disclosure was materially warranted. Therefore, any issues concerning the use of the evidence would be addressed later in the main legal assistance proceedings or by the Federal Office of Justice if the later review proves the disclosure was improper.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision allows the court to take provisional measures to preserve the existing state or temporarily secure threatened interests, which was requested by the applicant.
Cited in the legal remedies section to state that interlocutory decisions in international mutual legal assistance matters are not appealable.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RP.2016.14
Zwischenentscheid vom 5. April 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitzender, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Della Casa,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
Der Vorsitzende hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2015.239 vom 21. Januar 2016 zum Schluss kam, dass die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf die A. SA lautendes Bankkonto im Rahmen eines aktiven Ersuchens um internationale Rechtshilfe durch die Bundesanwaltschaft an brasilianische Strafbehörden eine Form der verpönten «entraide sauvage» darstelle (vgl. dort E. 5.5);
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich angewiesen wurde, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist;
- die Bundesanwaltschaft mit partieller Schlussverfügung vom 29. Februar 2016 u. a. die Herausgabe der Unterlagen zur auf die A. SA lautenden Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. an die ersuchende brasilianische Behörde anordnete (RR.2016.59, act. 1.1);
- die A. SA hiergegen am 30. März 2016 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (RR.2016.59, act. 1);
- sie mit separater Eingabe vom 4. April 2016 (act. 1) in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgenden Antrag stellt: «E' fatto ordine al Ministero pubblico della Confederazione e/o all'Ufficio federale di Giustizia di comunicare all'Autorità brasiliana richiedente che la documentazione di A. SA di cui al ricorso 30.3.2016, rispettivamente delle procedure RR.2015.239 + RP.2015.46 del Tribunale penale federale, non può in alcun modo essere utilizzata fino alla definizione della pendente procedura ricorsuale»;
- die Beschwerdekammer den Parteien im Rahmen der Eingangsanzeige mitteilte, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen Behörden herausgegeben worden seien (RR.2016.59, act. 2).
Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);
- die Beschwerdekammer sich bereits in E. 6 des erwähnten Entscheides vom
21. Januar 2016 zu den Konsequenzen der teilweisen Gutheissung der Beschwerde geäussert hat;
- eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu einer Rückforderung von spontan übermittelten Beweismitteln oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen kann;
- freilich keine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates besteht, in diesem Sinne zu kooperieren, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat;
- sich das Ergreifen einer solchen Massnahme als überflüssig erweist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.239 vom 21. Januar 2016,
E. 6.2 m.w.H.);
- die Rückforderung der übermittelten Beweismittel bzw. eine Aufforderung zu deren Nichtbeachtung angesichts dieser Voraussetzungen erst Sinn macht, wenn das Rechtshilfeverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht erfüllt sind;
- demzufolge mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren nachträglich zu überprüfen war bzw. ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die (verfrüht) erfolgte Herausgabe von Beweismitteln erfüllt sind;
- der festgestellte Mangel geheilt wäre, wenn dies bejaht werden kann;
- es demgegenüber am BJ läge, gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn – und nur dann – das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung negativ ausfallen würde;
- das vorliegende Gesuch daher abzuweisen ist, soweit damit bereits zum jetzigen Zeitpunkt die sofortige Nichtbeachtung der bereits herausgegebenen Beweismittel durch die brasilianischen Behörden verlangt wird;
- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache verbleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 5. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Diego Della Casa
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).