Switzerland: Appeal against release of bank documents dismissed pending investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a request for international legal assistance from Brazil for the disclosure of bank account information. Previously, the court had ruled that handing over such documents without a formal legal assistance procedure would constitute illicit "entraide sauvage." The Swiss Attorney General's Office was instructed to conduct a subsequent legal assistance procedure to verify the conditions for granting assistance. Despite this, the Attorney General's Office ordered the release of the documents. The applicant appealed this decision and requested interim measures to prevent the use of the released documents until the appeal was resolved. The court denied the request for interim measures, reasoning that such measures are only appropriate if the conditions for legal assistance are not met or are unlikely to be met. Since the subsequent procedure is ongoing to determine if the conditions are met, ordering the non-use of documents at this stage would be premature.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court to take provisional measures to maintain the existing situation or temporarily secure endangered interests.
Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (information on appeal rights) to state that preliminary and interim decisions in international mutual legal assistance in criminal matters are not appealable.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RP.2016.13
Zwischenentscheid vom 4. April 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Edy Salmina,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
Der Instruktionsrichter hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 zum Schluss kam, dass die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf die A. SA lautendes Bankkonto im Rahmen eines aktiven Ersuchens um internationale Rechtshilfe durch die Bundesanwaltschaft an brasilianische Strafbehörden eine Form der verpönten «entraide sauvage» darstelle (vgl. dort E. 5.5);
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich angewiesen wurde, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist;
- die Bundesanwaltschaft mit partieller Schlussverfügung vom 29. Februar 2016 u. a. die Herausgabe der Unterlagen zur auf die A. SA lautenden Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. an die ersuchende brasilianische Behörde anordnete (RR.2016.60, act. 1.1);
- die A. SA hiergegen am 31. März 2016 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (RR.2016.60, act. 1);
- sie mit separater Eingabe vom 1. April 2016 in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgenden Antrag stellt: «E' fatto ordine al Ministero pubblico della Confederazione (MPC) e/o all'Ufficio federale della Giustizia di comunicare all'Autorità brasiliana richiedente che la documentazione di A. SA di cui al ricorso 31.03.2016 rispettivamente delle procedure RR.2015.236 e RP.2015.45 del Tribunale penale federale non può in alcun modo essere utilizzata fino alla definizione della pendente procedura ricorsuale»;
- die Beschwerdekammer den Parteien im Rahmen der Eingangsanzeige mitteilte, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen Behörden herausgegeben worden seien (RR.2016.60, act. 2).
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);
- die Beschwerdekammer sich bereits in E. 6 des erwähnten Entscheides vom
20. Januar 2016 zu den Konsequenzen der teilweisen Gutheissung der Beschwerde geäussert hat;
- eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu einer Rückforderung von spontan übermittelten Beweismitteln oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen kann;
- freilich keine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates besteht, in diesem Sinne zu kooperieren, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat;
- sich das Ergreifen einer solchen Massnahme als überflüssig erweist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016,
E. 6.2 m.w.H.);
- die Rückforderung der übermittelten Beweismittel bzw. eine Aufforderung zu deren Nichtbeachtung angesichts dieser Voraussetzungen erst Sinn macht, wenn das Rechtshilfeverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht erfüllt sind;
- demzufolge mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren nachträglich zu überprüfen war bzw. ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die (verfrüht) erfolgte Herausgabe von Beweismitteln erfüllt sind;
- der festgestellte Mangel geheilt wäre, wenn dies bejaht werden kann;
- es demgegenüber am BJ läge, gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn – und nur dann – das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung negativ ausfallen würde;
- das vorliegende Gesuch daher abzuweisen ist, soweit damit bereits zum jetzigen Zeitpunkt die sofortige Nichtbeachtung der bereits herausgegebenen Beweismittel durch die brasilianischen Behörden verlangt wird;
- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache verbleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Edy Salmina
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).