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RP.2014.6 • BStGer RP.2014.6 KI-generiert

Cost Deposit Deadline Extended After Failed Reconsideration of Legal Aid Denial

Geschäftsnummer RP.2014.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for reconsideration of a prior decision that denied free legal aid due to insufficient substantiation and set a deadline for a cost deposit. The applicant argued changed circumstances regarding his wife's financial situation and his son's student status. However, the court found these new claims still lacked sufficient substantiation to warrant reconsideration. The court ultimately extended the deadline for the cost deposit one last time, stating that failure to pay would result in the appeal not being considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiedererwägung des Zwischenentscheids der Beschwerdekammer RP.2013.65 vom 24. Januar 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege.;;Wiedererwägung des Zwischenentscheids der Beschwerdekammer RP.2013.65 vom 24. Januar 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege.;;Wiedererwägung des Zwischenentscheids der Beschwerdekammer RP.2013.65 vom 24. Januar 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege.;;Wiedererwägung des Zwischenentscheids der Beschwerdekammer RP.2013.65 vom 24. Januar 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Wiedererwägung veränderte finanzielle Verhältnisse Leistung des Kostenvorschusses Nichtleistung des Kostenvorschusses verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited to extend the deadline for paying the cost deposit, stating that failure to pay by the extended deadline will result in the appeal not being considered.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RP.2014.6 / RR.2013. 369

Zwischenentscheid vom 6. Februar 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Gesuchsteller

Gegenstand Wiedererwägung des Zwischenentscheids der Beschwerdekammer RP.2013.65 vom 24. Januar 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 (Verfahren RP.2013.65)

das Gesuch von A. (nachfolgend "Gesuchsteller") um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies und dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte (RP.2013.65 act. 7);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Februar 2014 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellt bzw. eventualiter beantragt, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (act. 1);

- das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen von Revisionsgründen ableitet, sei es, dass sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 6, 124 II 1 E. 3.b);

- ein Wiedererwägungsgesuch nur dann materiell zu behandeln ist, wenn sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom

28. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H.);

- der Gesuchsteller neu geltend macht, seine Ehefrau habe zur Zeit weder feste Arbeit noch ein Einkommen, mutmasslich sei ihr ganzes Vermögen beschlagnahmt und ihre monatlichen Ausgaben seien unbekannt; der gemeinsame Sohn sei Student und wohne bei seiner Mutter (act. 1 S. 3);

- sich damit an der mangelnden Substantiierung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege nichts ändert; die fehlende Liquidität des Gesuchstellers nach wie vor zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist;

- somit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist;

- dem Gesuchsteller die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckt wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9)

der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.

Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Dem Gesuchsteller wird die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 6. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Jucker

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.