International Legal Assistance Case: Free Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request for free legal aid in a case involving international legal assistance concerning money laundering and fraudulent financial activities. The applicant claimed all assets were frozen by authorities in both Switzerland and Italy, leaving him without funds and with significant debts. However, the court denied the request because the applicant failed to provide sufficient documentation and details regarding his claimed debts and financial situation, despite prior warnings. The court set a deadline for the applicant to pay a CHF 4,000 court cost deposit, otherwise the appeal would not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 65 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 93 Abs. 2 Satz, Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; International Legal Assistance Case: Free Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Documentation: The applicant claimed all assets were frozen by authorities in both Switzerland and Italy, leaving him without funds and with significant debts. However, the court denied the request because the applicant failed to provide sufficient documentation and details regarding his claimed debts and financial situation, despite prior warnings. The court set a deadline for the applicant to pay a CHF 4,000 court cost deposit, otherwise the appeal would not be considered.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for granting legal aid to parties lacking means, provided their claims are not hopeless and legal representation is necessary.
Cited to set a deadline for payment of the cost deposit, stating that failure to comply will result in the appeal not being considered.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RP.2014.19/R R.2014. 50
Zwischenentscheid vom 4. März 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. sowie weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer SV.12.0671 eine eigene Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Zwangsmassnahmen anordnete: die Edition von Bankunterlagen zu einem Konto bei der Bank B. AG, lautend auf A. und C., und von Bankunterlagen bei der Bank D. AG zu bestimmten Debitkarten-Nummern, deren Karteninhaber A.
ist, (RR.2013.65 act. 1.1 II Ziff. 5) sowie die Durchsuchung einer Wohnung in Z., als deren Mieter A. und C. aufgeführt worden seien (RR.2014.50 act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom
2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank E, Bank F. oder Bank
B. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (RR.2014.50 act. 1.1 I Ziff. 1.1 und 2.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. August 2013 die obgenannten Bankunterlagen sowie die anlässlich der vorgenannten Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente aus der Strafuntersuchung SV.12.0671 zum Rechtshilfeverfahren beizog (RR.2013.65 act. 1.1 II Ziff. 5; RR.2014.50 act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 14. November 2013 die Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen anordnete (RR.2013.369 act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (RR.2013.369 act. 1) und sinngemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (RP.2013.65 act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2014 die Herausgabe der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente anordnete (RR.2014.50 act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- die Beschwerdekammer im Verfahren RR.2013.369 das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 ablehnte und A. eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetze (RP.2013.65 act. 7);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 5. Februar 2014 ein Gesuch um Wiedererwägung stellte bzw. eventualiter beantragte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (RP.2014.6 act. 1 / Hauptverfahren RR.2013.369);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckte (RP.2014.6 act. 2/Hauptverfahren RR.2013.369); der Kostenvorschuss jedoch innert Frist nicht geleistet worden ist (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer RR.2013.369 vom 4. März 2014);
- A. mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Schlussverfügung vom
17. Januar 2014 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Schlussverfügung vom 17. Januar 2014 aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Florenz vom 2. Oktober 2012 sei nicht zu entsprechen (RR.2014.50 act. 1);
- A. ferner den prozessualen Antrag stellt, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung vom 14. November 2013, Geschäftsnummer RP.2013.65 (recte RR.2013.369), zu vereinigen (RR.2014.50 act. 1);
- er überdies das Gesuch stellt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Oliver Jucker als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (act. 1);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt,
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);
- der Gesuchsteller seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit den identischen Ausführungen begründet, die er bereits in den Verfahren RP.2013.65 und RP.2014.6 gemacht hatte; nämlich, dass sein gesamtes Vermögen von den Strafverfolgungsbehörden Italiens und der Schweiz beschlagnahmt worden sei; er in anderen Ländern über keine Vermögenswerte verfüge, in der Haft in Italien keinerlei Einkommen erziele, jedoch erhebliche Schulden habe; er im Übrigen seit seiner Verhaftung von seiner Ehefrau getrennt lebe und dies wohl auch nach einer allfälligen Haftentlassung der Fall sein werde; seine Ehefrau zur Zeit weder feste Arbeit noch ein Einkommen habe, mutmasslich ihr ganzes Vermögen beschlagnahmt sei und ihre monatlichen Ausgaben unbekannt seien; der gemeinsame Sohn Student sei und bei seiner Mutter wohne (act. 1 S. 5 f.);
- weder Angaben zum Umfang der geltend gemachten Schulden des Gesuchstellers vorliegen (act. 1 S. 6), noch Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers eingereicht worden sind, obschon ihm bereits im Verfahren RP.2013.65 angedroht wurde, dass nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können;
- die fehlende Liquidität des Gesuchstellers demnach zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substantiierung ohne Weiteres abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller damit eine Frist bis zum 14. März 2014 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9)
der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
- die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 14. März 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Jucker
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).