Legal Aid Denial for Failure to Substantiate Financial Need
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant, facing money laundering and fraud charges in Italy and a related Swiss investigation for money laundering, breach of trust, and document forgery, requested legal aid for his appeal against a decision ordering the disclosure of bank documents. The court denied the request for legal aid because the defendant failed to adequately substantiate his financial situation, specifically by not providing details or proof of his claimed debts and lack of assets, despite being informed that incomplete applications could be dismissed. Consequently, the defendant was given a deadline to pay a CHF 4,000 advance cost for the appeal, failing which the appeal would not be considered.
Legislator-Regeste
AmtlichUnentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
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KI-generiertThese provisions regulate the granting of legal aid, including exemption from costs and appointment of a lawyer, if the applicant lacks means and the request is not hopeless.
This provision allows for setting a deadline for payment of a cost deposit, otherwise the appeal will not be considered.
This provision states that preliminary and interim decisions in matters of international legal assistance in criminal matters are not appealable.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RP.2013.65 / RR.2013. 369
Zwischenentscheid vom
24. Januar 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. alias B. alias C. sowie weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer […] eine eigene Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem die Edition von Bankunterlagen zu Konto-Nr. 1 bei der Bank D. AG, lautend auf E. und A., sowie von Bankunterlagen bei der F. AG zu den Debitkarten-Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6, deren Karteninhaber A. ist, anordnete (RR.2013.369 act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom
2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank G., Bank H. oder Bank
D. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (act. 1.1 I Ziff. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. August 2013 die vorgenannten Bankunterlagen aus der Strafuntersuchung […] zum Rechtshilfeverfahren beizog (RR.2013.369 act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 14. November 2013 die Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen zu Konto-Nr. 1 bei der Bank
D. AG sowie zu den Debitkarten-Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 bei der F. AG anordnete (RR.2013.369 act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Schlussverfügung vom 14. November 2013 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Schlussverfügung vom 14. November 2013 aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Florenz vom
2. Oktober 2012 sei nicht zu entsprechen (RR.2013.369 act. 1);
- A. in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass ihm von der Bundesanwaltschaft am 4. Oktober 2013 rückwirkend per 28. August 2013 Rechtsanwalt
Oliver Jucker als amtlicher Verteidiger bestellt worden sei und das amtliche Mandat auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht umfasse (act. 1 S. 3);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 darauf aufmerksam machte, dass die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelte, weshalb sie ihm mit dem nämlichen Schreiben das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen liess; die Beschwerdekammer A.
ausserdem dazu aufforderte, eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen (act. 2);
- A. das vorerwähnte Formular sowie die Vollmacht innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Januar 2014 einreichte (act. 6; 6.1-2);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege ausführt, sein gesamtes Vermögen sei von den Strafverfolgungsbehörden Italiens und der Schweiz beschlagnahmt worden; er in anderen Ländern über keine Vermögenswerte verfüge, in der Haft in Italien keinerlei Einkommen erziele, jedoch erhebliche Schulden habe; er im Übrigen seit seiner Verhaftung von seiner Ehefrau getrennt lebe und dies wohl auch nach einer allfälligen Haftentlassung der Fall sein werde (act. 6
S. 2 f.);
- das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege weitgehend unausgefüllt blieb; insbesondere keine Angaben zum Umfang der geltend gemachten Schulden des Gesuchstellers vorliegen (act. 6.2);
- über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auch keine Unterlagen eingereicht worden sind, obschon im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können;
- die fehlende Liquidität des Gesuchstellers demnach zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller damit eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9)
der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.
Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- angesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 24. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Jucker
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).