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RP.2013.48 • BStGer RP.2013.48 KI-generiert

Applicant denied legal aid, ordered to pay cost deposit for appeal

Geschäftsnummer RP.2013.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a request for legal aid, finding that while the applicant claimed her assets were frozen and she was unable to work, she failed to provide sufficient documentation to substantiate her financial situation and need for aid. The court emphasized the applicant's obligation to comprehensively detail and support her income and expenses, noting that incomplete applications can be dismissed. Consequently, the applicant was granted a deadline to pay a CHF 4,000 cost deposit for her appeal, or the appeal would not be considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Verlust des Versorgerschadens hinreichendes Einkommen Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the legal basis for granting legal aid if a party lacks means and their case is not hopeless.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the basis for setting a deadline for payment of a cost deposit, failing which the appeal will not be considered.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RP.2013.48 / RR.2013. 251

Zwischenentscheid vom 25. September 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, Gesuchstellerin

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias

C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;

- in diesem Zusammenhang die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Januar 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen ersuchte, die unter anderem auf den Namen der G. AG bzw. von E. und F. lauten, sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu B. und dessen Mittäter gebracht werden könnten;

- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des auf die G. AG lautenden Kontos bei der Bank H. AG verfügte sowie die Sperrung sämtlicher auf den Namen der G. AG lautenden Kontos bei der Bank H. AG im Umfang von vorerst EUR 170'000.-- anordnete (RR.2013.122 act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft zudem mit Verfügung vom 4. Juli 2013 die I. AG unter anderem anwies, sämtliche Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, die alleine oder gemeinsam mit Dritten auf A.

lauten oder an denen sie wirtschaftlich Berechtigte oder unterschriftsoder zugriffsberechtigt ist, im Umfang von EUR 89 Mio. zu sperren (RR.2013.251 act. 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. August 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, dass die angeordnete Kontosperre aufzuheben sei; eventualiter die Kontosperre bis zum Betrage aufzuheben sei, den die Beschwerdeführerin für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötige bzw. subeventualiter die Kontosperre bis zum Betrage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufzuheben sei (RR.2013.251 act. 1);

- A. ausserdem den Antrag stellt, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Johannes Glenck ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 5. September 2013 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen liess (act. 2), worauf sie mit Eingabe vom 16. September 2013 das vorerwähnte Formular einreichte (act. 3);

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und

2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege ausführt, sämtliche Vermögenswerte seien gesperrt und sie sei im Moment nicht in der Lage, einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 1 S. 7);

- dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege weiter zu entnehmen ist, dass die Gesuchstellerin bei diversen Gläubigern Fr. 120'000.-- Schulden habe und der monatliche Mietzins für ihre Wohnung von Fr. 5'200.-- bereits ein Jahr im Voraus bezahlt worden sei; sich ihre monatlichen Auslagen damit auf Fr. 1'550.-- belaufen würden (act. 3);

- über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin keine Unterlagen vorliegen, obschon im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können;

- die fehlende Liquidität der Gesuchstellerin demnach zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist;

- der Gesuchstellerin damit eine Frist bis zum 7. Oktober 2013 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9)

der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 7. Oktober 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 25. September 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Johannes Glenck

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).