Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RP.2008.35 • BStGer RP.2008.35 KI-generiert

Portugal: Legal Aid Denied Despite Reduced Deposit

Geschäftsnummer RP.2008.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for free legal aid in an international legal assistance case concerning Portugal. The applicant's financial situation, including his wife's income and their combined expenses, showed a monthly surplus exceeding CHF 1,500, which was deemed sufficient to cover the anticipated costs of the appeal proceedings, although a reduced cost deposit of CHF 2,500 was set.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG)

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Finanzvorschriften Verlust des Versorgerschadens hinreichendes Einkommen Nichtleistung der Mietzinskaution Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

This provision establishes the conditions under which a party can be exempted from paying court costs, forming the basis for deciding on the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

This provision relates to the appointment of a lawyer when necessary for the protection of a party's rights, relevant to the decision on free legal aid.

Art. 63 Abs. 4 und 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG

These provisions allow for the consideration of the financial situation of the appellant when setting the security deposit, influencing the reduction of the cost deposit.

Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG

This provision states that preliminary and intermediate decisions in the field of international mutual legal assistance in criminal matters are not appealable, which is relevant for the final ruling regarding the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RP. 2008.35

Entscheid vom 13. Oktober 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias, Gesuchsteller

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Vila Real (Portugal) führt ein Strafverfahren gegen

A. wegen Verdachts des Verstosses gegen die Alimentenpflicht. Die Staatsanwaltschaft Vila Real hat in diesem Zusammenhang am 22. Oktober 2007 um rechtshilfeweise Einvernahme von A. ersucht. In Ausführung dieses Ersuchens wurde A. am 14. Mai 2008 vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) einvernommen. Das Untersuchungsrichteramt hat mit Eintretensund Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Übermittlung des Protokolls der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. vom 14. Mai 2008 inklusive die von diesem beigebrachten Unterlagen an die ersuchende Behörde (Dispositivziff. 2) verfügt.

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. August 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, es sei Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 25. Juli 2008 aufzuheben und die Einvernahme unter Wahrung der Verfahrensrechte des Angeschuldigten und Beschwerdeführers zu wiederholen (act. 1). Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht am 8. September 2008 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein (act. 3).

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202

E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit

beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a

S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhaltsund Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002

S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitragsoder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen.

Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw.

-vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro-

zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV

161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

1.4 Gemäss dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhält die Ehefrau des Gesuchstellers einen Monatslohn von CHF 3'631.70 sowie Kinderzulagen von CHF 170.--/Monat. Für sich selber gibt der Gesuchsteller aufgrund einer seit dem 28. August 2008 andauernden 50%-igen Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich reduzierte Arbeitslosenentschädigungen von ca. CHF 2'000.-- an, dies obschon sich sein versicherter Verdienst auf CHF 5'326.-- beläuft und er für den Monat Juli 2008 eine Arbeitslosenentschädigung von netto CHF 4'146.75 erhalten hat. Nachdem der Gesuchsteller die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat August 2008 nicht eingereicht hat und die geltend gemachte Reduktion der Arbeitslosenentschädigung in Anwendung von Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auch nicht unter jeden Umständen zu erwarten ist, ist vorliegend von einem monatlichen Einkommen der Ehegatten von ca. CHF 7'900.-- auszugehen. Demgegenüber deklarieren der Gesuchsteller und seine Ehefrau grundsätzlich abzugsfähige Auslagen in Form von Mietzins inklusive Garage, Heiz-/Warmwassersowie übrige Nebenkosten (CHF 1'810.--/Monat), Krankenkassenprämien (CHF 471.60/Monat), Mobiliarund Haftpflichtversicherungsprämien (ca. CHF 95.--/Monat) sowie Arbeitswegkosten (ca. CHF 1'150.--/Monat) von total CHF 3'526.60 pro Monat. Ob dem Fahrzeug der Ehegattin des Gesuchstellers tatsächlich Kompetenzcharakter zukommt, d.h. dieses für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unbedingt notwendig ist, und die damit zusammenhängenden “fixen und variablen Gesamtkosten abzüglich Amortisation“ im vom Gesuchsteller eingesetzten Umfang von ca. CHF 1'150.--/Monat tatsächlich in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sind (vgl. dazu ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 650 ff.

m.w.H.), kann vorliegend offen gelassen werden. Die geltend gemachten Auslagen in Form von Stromkosten sind demgegenüber im zu berücksichtigenden monatlichen Grundbedarf inbegriffen, während die übrigen Versicherungskosten nicht genügend belegt und daher ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Die ungedeckten Arztkosten von jährlich CHF 3'575.30 sind zwar belegt, betreffen jedoch das Jahr 2007, wobei weder dargelegt noch behauptet wird, dass es sich dabei um wiederkehrende Kosten handelt, so dass auch diese für die Berechnung der Bedürftigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben.

In die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sind demgegenüber die laufenden Steuern, d.h. die Auslagen für Anteil Steuern Bund, Kanton und Gemeinde (vgl.

THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N.17 zu Art. 64 BGG; ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658). Der Gesuchsteller macht unter der entsprechenden Rubrik im Formular betreffend unentgeltliche Rechts-

pflege keine solchen Auslagen geltend. Den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass die Ehegatten für das Jahr 2007 Kantonsund Gemeindesteuern im Umfang von CHF 7'609.20 bezahlen und sich die für das Steuerjahr 2008 zu entrichtenden Akontozahlungen auf CHF 410.--/Monat (CHF 1’229.75 bzw. 1’229.80 pro Quartal) belaufen. Die Steuerrechnung 2007 für die direkte Bundessteuer wurde nicht eingereicht. Vorliegend sind die laufenden Steuern aufgrund der verfügbaren Angaben im Umfang von ca. CHF 500.--/Monat zu berücksichtigen.

1.5 Als Vermögenswerte deklariert der Gesuchsteller, abgesehen von einem nunmehr angeblich wertlosen BMW, weder Bankguthaben noch sonstige Vermögenswerte und reicht diesbezüglich keinerlei Belege ein. Ein weiteres Fahrzeug, ein VW Cabriolet, für welches der Gesuchsteller ebenfalls Versicherungsprämien in Abzug bringen will, wird ebenfalls nicht deklariert.

Der Gesuchsteller wurde im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Obschon im Formular angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können, hat der Gesuchsteller seine Vermögenssituation nur unvollständig wiedergegeben bzw. belegt, was bereits eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen könnte.

1.6 Der Gesuchsteller und dessen Ehefrau, welche zusammen mit ihrem Sohn in einer Hausgemeinschaft leben, haben Anspruch auf einen Grundbedarf von CHF 2’280.-- (CHF 1'900.-- inkl. Zuschlag von 20%). Bei monatlichen Einnahmen von CHF 7'900.-- und Auslagen von CHF 4'026.60 verbleibt den Ehegatten folglich ein monatlicher Überschuss von mehr als CHF 1'500.--.

Dieser monatliche Überschuss ermöglicht es dem Gesuchsteller, für die voraussichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selber aufzukommen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung des Kostenvorschusses angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4 und 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Art. 1 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). In Anbetracht der zwar ausreichenden, jedoch beschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird der Kostenvorschuss auf CHF 2'500.-- reduziert.

1.7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 27. Oktober 2008 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 2’500.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen.

Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 27. Oktober 2008 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 2’500.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 13. Oktober 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias (inklusive Einzahlungsschein)

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).