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RP.2008.3 • BStGer RP.2008.3 KI-generiert

Legal Aid Granted for Extradition Appeal

Geschäftsnummer RP.2008.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request for legal aid to a person appealing an extradition order to Romania for a five-year prison sentence. The court found that the individual's financial situation qualified them for legal aid, and their appeal was not deemed hopeless. Consequently, a lawyer was appointed to represent them in the extradition proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 IRSG, Art. 93 Abs. 2 Satz, Art. 30 lit. b SGG, Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG; Legal Aid Granted for Extradition Appeal: The court found that the individual's financial situation qualified them for legal aid, and their appeal was not deemed hopeless. Consequently, a lawyer was appointed to represent them in the extradition proceedings.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Auslieferungsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rechtsschutzinteresse Beschwerdelegitimation Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b SGG

Cited as the legal basis for granting free legal aid and appointing an official defense counsel.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the legal basis for exempting a party from paying procedural costs and appointing a lawyer if necessary for the protection of their rights and the request is not obviously futile.

Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited to explain that prior and interim decisions in the field of international judicial assistance in criminal matters are not appealable.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: RP. 2008.3

Entscheid vom 24. Januar 2008

II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien A., Gesuchsteller

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung dass:

− Interpol Bukarest gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtes in Arad (Rumänien) vom 14. April 1998 die Schweiz mit Meldung vom 31. Juli 2007 um Verhaftung des türkischen und deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung zur Vollstreckung der mit Urteil des Gerichtes in Arad vom

18. März 1998 wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von fünf Jahren ersuchte (RR.2008.6, act. 4.1);

− A. am 18. August 2007 von der Kantonspolizei Aargau angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ")

vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde;

− das BJ am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, nachdem sich A. mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärte (RR.2008.6, act. 4.5);

− das Bundesstrafgericht die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

19. September 2007 (RR.2007.141) abwies und das Bundesgericht auf die gegen genanntes Urteil erhobene Beschwerde am 4. Oktober 2007 (1C_313/2007) nicht eintrat;

− das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 29. August 2007 das formelle Auslieferungsersuchen zwecks Vollstreckung der mit Urteil des Gerichtes in Arad vom 18. März 1998 gegen A. ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren fristgerecht einreichte (RR.2008.6, act. 4.7);

− das BJ mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 die Auslieferung von A. an Rumänien bewilligte (RR.2008.6, act. 4.16);

− A. mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhebt und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersucht (RR.2008.6, act. 1 sowie RP.2008.3, act. 1);

− dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2008 mitgeteilt wurde, für den Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege würden die von ihm anlässlich des Verfahrens RR.2007.141 eingereichten Unterlagen beigezogen, einen allfälligen Rechtsbeistand habe er jedoch bis zum

22. Januar 2008 selber zu benennen (RP.2008.3, act. 2);

− der Gesuchsteller fristgerecht Rechtsanwalt Peter Stein als Verteidiger benannte (RP.2008.3, act. 3 und 4);

− die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006,

E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1);

− die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr einen Anwalt bestellt, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

− eine Partei als bedürftig gilt, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.);

− sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beurteilt (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.);

− vorliegend die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation als ausgewiesen und die Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;

− demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Verteidigers gutzuheissen ist;

− im Beschwerdeverfahren RR.2008.6 als amtlicher Verteidiger für A. antragsgemäss Rechtsanwalt Peter Stein mit Wirkung ab 24. Januar 2008 zu ernennen ist.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2. Rechtsanwalt Peter Stein wird im Beschwerdeverfahren RR.2008.6 mit Wirkung ab 24. Januar 2008 als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.

Bellinzona, 24. Januar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Stein

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).