Extradition proceedings dismissed following withdrawal of appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFrench authorities requested the arrest and extradition of an individual for the enforcement of a three-year prison sentence for receiving stolen goods. The individual was arrested in Switzerland and placed in extradition detention, but refused simplified extradition. The individual subsequently appealed the extradition detention order and requested legal aid, but then withdrew the appeal. The court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent-geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde
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KI-generiertApplied to determine that the appellant, who withdrew their appeal, is considered the losing party and must bear the court costs.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the appellant must bear the court costs.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the appellant must bear the court costs.
Applied in conjunction with Art. 73 StBOG and Art. 5 and Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR to determine the court fee.
Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG and Art. 5 and Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR to determine the court fee.
Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG and Art. 73 StBOG and Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR to determine the court fee.
Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG and Art. 73 StBOG and Art. 5 BStKR to determine the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: RH. 2025. 3 Nebenv erf ahren: RP.2025.5
Entscheid vom 17. Februar 2025 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Frankreich
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. Januar 2025 die französischen Behörden um Verhaftung des niederländischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Hehlerei ersuchten (act. 3.1 und 3.1A);
- am 23. Januar 2025 A. im Kanton Thurgau bei der Einreise in die Schweiz festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.3);
- am 24. Januar 2025 A. durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen einvernommen wurde; er dabei verneinte, der vereinfachten Auslieferung zustimmen zu wollen (act. 3.3); noch am gleichen Tag das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 3.5);
- mit Eingabe vom 3. Februar 2025 A. durch Rechtsanwalt Tobias Regli (nachfolgend «RA Regli») bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2);
- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1);
- RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4);
- dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren (inkl. RP.2025.5) wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Tobias Regli
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie von act. 4)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).