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RH.2024.4 • BStGer RH.2024.4 KI-generiert

Extradition Appeal Withdrawal and Costs Award

Geschäftsnummer RH.2024.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court acknowledged that the appeal proceedings regarding an extradition arrest warrant were terminated because the appellant withdrew their appeal. The appellant, who was facing extradition to Kosovo for a fatal drunk-driving accident, was ordered to pay court costs of CHF 300, as a party withdrawing their appeal is generally considered the losing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Haftbefehl Zahlungsbefehl Parteientschädigung Kostenvorschuss Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Used to determine who bears the costs of the appeal proceedings, stating that the losing party generally pays.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RH.2024.4

Entscheid vom 29. Mai 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., zurzeit im Zentralgefängnis, vertreten durch Rechtsanwälte Dominik Brändli und Sarah Stirnemann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Am 4. November 2021 verursachte A. in der Gemeinde Z. in Kosovo in fahrunfähigem Zustand, Blutalkoholgehalt 1.78 Promille, einen Verkehrsunfall, in dessen Folge das Unfallopfer am 18. November 2021 verstarb. A. wurde deswegen am 19. Januar 2022 vom Amtsgericht Gjakove in Verbindung mit einem Urteil des Berufungsgerichts Gjakove vom 22. April 2022 wegen Fahrens in unfähigem oder betrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 4. November 2021 bis zum

19. Januar 2022 ausgestandene Untersuchungshaft.

B. Gestützt auf ein Ersuchen des Justizministeriums der Republik Kosovo vom

30. Oktober 2023 (mit mehrere Ergänzungen) erliess das Bundesamt für Justiz am 15. März 2024 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 2) und liess ihn am 21. März 2024 verhaften.

C. Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess der unterdessen anwaltlich vertretene A.

beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl erheben (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 3. April 2024 setzte die Beschwerdekammer dem Bundesamt für Justiz Frist zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer Frist für eine allfällige Replik (act. 3). Gleichtags liess der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das diesbezügliche Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat in der Regel die Partei zu bezahlen, die unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei (vgl. z.B. Beschluss des Bundesstrafgerichts

RH.2024.1 vom 7. Februar 2024). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Kostenreglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände und des relativ geringen Kanzleiaufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Dominik Brändli und Sarah Stirnemann

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).