Extradition Detention Complaint Dismissed Due to Lawyer's Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person sought for extradition was placed in provisional extradition detention following a Schengen Information System alert. The detained person's lawyer filed a complaint seeking the release from detention, but the complaint was not originally signed by the lawyer and the provided power of attorney was not signed by the detained person. The court granted the lawyer a short deadline to rectify these deficiencies, but the lawyer failed to pick up the registered mail containing the court's request and did not submit the required original signatures or a valid power of attorney. Consequently, the court dismissed the complaint because it was not properly signed and lacked a valid power of attorney, and imposed court costs on the lawyer.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the required original signature and power of attorney were not provided, even after a supplementary deadline.
Cited for the procedural timeframe and rules applicable to appeals against extradition detention orders.
Basis for determining the court costs, specifically for calculating the court fee in this case.
Applied to determine when official communications are considered delivered, impacting the deadlines for submitting documents.
Used to determine the specific amount of the court fee imposed.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RH.2023.2
Entscheid vom 31. Januar 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 18. November 2021 um Fahndung und Verhaftung von A.
ersuchten (act. 5.1);
- A. gestützt auf die Ausschreibung im SIS am 29. Dezember 2022 angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);
- das BJ am 3. Januar 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 5.5);
- Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu (nachfolgend «RA Ionescu») im Namen von A. am 15. Januar 2023 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 3. Januar 2023 beantragte (act. 1);
- die Berufungskammer die Beschwerde am 17. Januar 2023 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- die Beschwerde vom 15. Januar 2023 keine Originalunterschrift trägt und die ihr beigelegte Anwaltsvollmacht vom 15. Januar 2023 für die Vertretung A.
von B. in Z. (Rumänien) unterzeichnet wurde (act. 1.1); die Beschwerdekammer RA Ionescu deshalb mit Schreiben vom 18. Januar 2023 aufforderte, die Beschwerde nachzubessern und dem Gericht bis zum 24. Januar 2023 die Beschwerde mit Originalunterschrift sowie eine von A. eigenhändig unterzeichnete Vollmacht zukommen zu lassen; zugleich unter Hinweis auf Art. 52 VwVG angedroht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (act. 4);
- die eingeschriebene Postsendung vom 18. Januar 2023 RA Ionescu am Folgetag zur Abholung mit Frist bis 26. Januar 2023 gemeldet wurde (act. 8);
- die eingeschriebene Postsendung vom 18. Januar 2023 dem Gericht am
30. Januar 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]); vorliegend kein Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist;
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Gesuch oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020 m.w.H.);
- gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
- das Einschreiben vom 18. Januar 2023 RA Ionescu am 19. Januar 2023 zur Abholung mit Frist bis 26. Januar 2023 gemeldet wurde (act. 8);
- RA Ionescu vorliegend als mutmasslicher Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerde mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste, weshalb das Einschreiben vom 18. Januar 2023 am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 19. Januar 2023, d.h.
am 26. Januar 2023 als zugestellt gilt;
- dem Gericht innert der angesetzten Frist eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde nicht eingereicht wurde, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- des Weiteren die dem Gericht eingereichte Anwaltsvollmacht nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020;
RR.2019.88 vom 18. Juni 2019 und RR.2019.61 vom 18. April 2019);
- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (vollmachtlosen) RA Ionescu aufzuerlegen sind (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2015.110 vom 10. September 2015
E. 2.2);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).