Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RH.2019.24 • BStGer RH.2019.24 KI-generiert

Extradition Custody Maintained Due to Flight Risk

Geschäftsnummer RH.2019.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal against the refusal to release an individual from extradition custody. The court found that the risk of flight was significantly increased due to the ongoing extradition proceedings and the serious fraud charges, and that the individual's health concerns did not sufficiently demonstrate an inability to withstand custody. Therefore, the existing extradition custody was maintained.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Kroatien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Kroatien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Kroatien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Kroatien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Schlagwörter

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Fluchtgefahr Auslieferungsverfahren Überstellungshaft Foltergefahr gesundheitliche Risiken Betrugsvorwurf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 3 IRSG
Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Art. 22 EAUe
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20.
Art. 48 Abs. 2 i.V.m
379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG
Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Art. 50 Abs. 3 i.V.m
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m.
Art. 48 Abs. 2 IRSG
2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for determining the amount of court costs.

Art. 73 StBOG

Cited for determining the amount of court costs.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

Cited for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RH. 2019. 24

Entscheid vom 17. Dezember 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Kroatien

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des kroatischen Staatsangehörigen A. für die dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 6. Juni 2017 zugrundeliegenden Straftaten.

B. Die von A. gegen den Entscheid vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 ab.

C. Die von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom

30. Oktober 2019 erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.

D. Am 31. Oktober 2019 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.1).

E. Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies das BJ ein Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 2, 4.3).

F. A., vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin, gelangt mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Die Verfügung des Bundesamts für Justiz BJ vom 13. November 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auflagen und Hinterlegung einer Kaution aus der Haft zu entlassen.

unter Kosten und Entschädigungsfolge.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4).

H. Mit Beschwerdereplik vom 12. Dezember 2019 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 5). Dies wurde dem BJ mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11)

sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;

SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;

140 IV 123 E. 2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.

2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 13. November 2019, zugestellt am 20. November 2019, erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2019 erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tatund Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1;

117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.14 vom 18. Juli 2019 E. 3.1).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.

Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3;

111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; Entscheide des

Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2; BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo nicht nur seine Familie wohnhaft, sondern zudem seine medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Dass er, der aktuell weder hafterstehungsnoch transportfähig sei, bei einer Haftentlassung die Schweiz verlassen solle, sei in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands schlicht abwegig. Bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen den Auslieferungsentscheid liege kein rechtskräftiger Sachentscheid vor, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Auslieferung gestützt auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2019 bzw. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 nicht gestiegen sein könne. Weiter habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Kroatien zwischenzeitlich einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Jahren im Zusammenhang mit dem Urteil des Gemeindegerichts für Strafsachen in Zagreb vom 4. März 2014 wegen Verjährung gestellt. Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht dennoch zum Schluss kommen sollte, dass das Bestehen einer Fluchtgefahr zu bejahen sei, dränge sich insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Anordnung von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG auf. Die bereits ohnehin sehr geringe Fluchtgefahr könne diesfalls mittels Haftkaution oder Electronic Monitoring ausreichend minimiert werden.

5.2 Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hier lebenden Familie eine effektive Beziehung zur Schweiz hat, wird nicht in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdegegner dennoch von Fluchtgefahr ausgeht, ist dies aber nicht zu beanstanden. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass ihn sein Gesundheitszustand daran hindert, sich der Auslieferung zu entziehen. Sodann soll der Beschwerdeführer zum Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs und zur Strafverfolgung zahlreicher weiterer Betrugsdelikte ausgeliefert werden. Bereits mit Ergehen des erstinstanzlichen Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2019 hat sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015

E. 3.4.2 am Ende). Mit der Abweisung der gegen den Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners gerichteten Beschwerde am 30. Oktober 2019 hat sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Auslieferung

nach Kroatien gegenüber dem Beginn des Auslieferungsverfahrens weiter konkretisiert. Bei dieser Sachlage ist nach konstanter Praxis des Bundesstrafgerichts von einer deutlich erhöhten Fluchtmotivation auszugehen (vgl.

Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012 E. 5.3;

RH.2014.15 vom 30. Oktober 2014 E. 5.4; RH.2015.9 vom 9. Juni 2015

E. 6.3; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.10 vom

11. August 2017 E. 3.3 und das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1C_414/2017 vom 30. August 2017 E. 1.2). Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist zu bejahen.

5.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom

23. Februar 2015 E. 5.2). Zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äussert sich der Beschwerdeführer nicht und er legt seine finanziellen Verhältnisse auch nicht offen.

5.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er bringt vor, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er warte insbesondere weiterhin auf mindestens zwei Operationen am Herzen sowie an der Bauchwand. Der Gesundheitszustand habe sich seit seinem Hafteintritt stark verschlechtert. Seit Wochen klage er über zunehmende Schmerzen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei durch die kroatischen Behörden ein Gutachten bei einem gerichtsmedizinischen Sachverständigen in Auftrag gegeben worden.

Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis ca. sechs bis neun Monate nach der Herzoperation als nicht verhandlungsfähig befunden werde.

Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit sei insbesondere in der falschen bzw.

mangelnden medizinischen Versorgung im Gefängnis begründet. Aus dem aktuellen Arztbericht des zuständigen Gefängnisarztes vom 11. Dezember

2019 gehe denn auch hervor, dass aufgrund der zunehmenden symptomatischen Bauchwandhernie dringlich weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden müssten. Der Bericht verdeutliche, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Gefängnis derzeit nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

6.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen mit Recht vor, dass weder aus der geltend gemachten Notwendigkeit von weiteren Operationen noch aus einer behaupteten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer Herzoperation im gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit geschlossen werden könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik, das durch die kroatischen Behörden in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten vom 25. Juli 2019 bescheinige eine bereits gegenwärtig bestehende Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers, vermag an der Hafterstehungsfähigkeit ebenso wenig etwas zu ändern.

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 11. Dezember 2019 gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Im Übrigen zeugt er davon, dass der Beschwerdeführer im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch sorgfältig abgeklärt wird. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten und in der Beschwerdeantwort erneuert, dass der Beschwerdegegner eine Verlegung in die Bewachungsstation unterstützen würde, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich werden sollte.

6.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).