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RH.2019.21 • BStGer RH.2019.21 KI-generiert

Extradition Denied: Lack of Dual Criminality and Detention Unlawful

Geschäftsnummer RH.2019.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the release of an individual from extradition custody, finding that the prior decision by the Federal Office of Justice to extradite was evidently inadmissible because the requested offenses were not dual criminal. The court reasoned that since the individual had already been found not to have committed dual criminal offenses in a previous decision, their extradition was not justified, and thus their detention was unlawful. The court also dismissed the request for compensation for unlawful detention, as such claims are to be assessed after the extradition proceedings have concluded.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 3 IRSG, Art. 65 VwVG, Art. 55 Abs. 2 IRSG, Art. 23 AVUS, Art. 48 Abs. 2 i.V.m, Art. 47 IRSG; Extradition Denied: Lack of Dual Criminality and Detention Unlawful: The court reasoned that since the individual had already been found not to have committed dual criminal offenses in a previous decision, their extradition was not justified, and thus their detention was unlawful. The court also dismissed the request for compensation for unlawful detention, as such claims are to be assessed after the extradition proceedings have concluded.

Schlagwörter

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Haftentlassung Auslieferung doppelte Strafbarkeit illegaler Aufenthalt Haftentschädigung Rechtmässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 3 IRSG
Cited for the procedural rule allowing an appeal against the refusal of release from detention.
Art. 65 VwVG
Cited as a basis for the request for free legal aid.
Art. 55 Abs. 2 IRSG
Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.213, act.
Art. 23 AVUS
Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E.
Art. 48 Abs. 2 i.V.m
379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG
Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 3 IRSG

Cited for the procedural rule allowing an appeal against the refusal of release from detention.

Art. 12 Abs. 1 IRSG

Cited for the legal basis to waive court costs when the appellant largely prevails.

Art. 63 Abs. 3 VwVG

Cited in conjunction with other provisions for waiving court costs when the appellant largely prevails.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as a procedural basis for waiving court costs when the appellant largely prevails.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited as a procedural basis for waiving court costs and determining legal representation fees.

Art. 8 Abs. 1 lit. a BStKR

Cited for determining the lump-sum compensation for the legal representative.

Art. 12 BStKR

Cited for determining the lump-sum compensation for the legal representative.

Art. 15 IRSG

Cited in relation to compensation for unjustified and unlawful extradition detention.

Art. 25 Abs. 1 IRSG

Cited for the possibility of appealing decisions on compensation for extradition detention.

Art. 47 Abs. 1 IRSG

Cited as the general rule for detention during extradition proceedings and conditions for release.

Art. 47 Abs. 2 IRSG

Cited as grounds for releasing a detainee under specific circumstances.

Art. 51 Abs. 1 IRSG

Cited as a ground for release if extradition is obviously inadmissible.

Art. 65 VwVG

Cited as a basis for the request for free legal aid.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RH. 2019. 21 Nebenv erf ahren: RP.2019.54

Entscheid vom 19. November 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Francioli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die USA

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 7. und 13. Juni 2019 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Festnahme des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die USA (RR.2019.213, act. 1.1, 1.2). Mit Note vom 22. Juli 2019 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung von A.

zwecks Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court for the District of Colombia vom 7. bzw. 26. Juni 2019 zur Last gelegten Straftaten (RR.2019.213, act. 1.10).

B. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.213, act. 1.A). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.213+230 vom 28. Oktober 2019 gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich als ausländischer Erwerber von allfälligen bewilligungspflichtigen Gütern durch den veranlassten Export weder nach dem Schweizer Kriegsmaterialnoch dem Güterkontrollgesetz strafbar gemacht hätte (RR.2019.230, act. 1, 11).

C. In der Folge beantragte A. am 29. Oktober 2019 beim BJ die sofortige Entlassung aus der Haft. Das Haftentlassungsgesuch von A. wies das BJ am

31. Oktober 2019 mit der Begründung ab, dass der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Oktober 2019 noch nicht rechtskräftig sei und es geprüft werde, ob dagegen Beschwerde erhoben werden soll (act. 1.1, 1.4).

Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob das BJ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht Beschwerde (act. 3.5).

D. Gegen den negativen Haftentlassungsentscheid des BJ vom 31. Oktober 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

11. November 2019 Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung des Entscheids und seine sofortige Entlassung aus der Haft beantragen. Zudem ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

E. Mit Eingabe vom 13. November 2019 nahm das BJ zur Beschwerde Stellung und ersuchte um deren Abweisung (act. 3). Das Schreiben von A. vom

14. November 2019, mit welchem er replizierte, wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;

SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2;

je m.w.H.).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.

2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 31. Oktober 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2

S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl.

zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.10 vom 4. Juni 2019 E. 4; RH.2019.8 vom 9. Mai 2019 E. 3).

3.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verneinte im Entscheid RR.2019.213+230 vom 28. Oktober 2019 die doppelte Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens und hiess die gegen seine Auslieferung erhobene Beschwerde gut (RR.2019.230, act. 11). Da die Auslieferung des Beschwerdeführers infolge der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit nach Ansicht des Gerichts offensichtlich unzulässig ist, ist die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt und deshalb aufzuheben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.2+25 vom 25. April 2007 E. 5.11; s.a. HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. IRSG 56

N. 11). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.

Der Entscheid vom 31. Oktober 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

4.

4.1 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Haftentschädigung (act. 1, S. 6).

4.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom

14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Ent-

scheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

4.3 Ein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners über die Entschädigungsfolgen liegt nicht vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG sind a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Auslieferungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Der Beschwerdegegner erhob gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde, über welche bis dato noch nicht befunden wurde. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Aus demselben Grund kann auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, mit welchem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Auslieferungshaft beantragt.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer überwiegend obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

6.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung pauschal und ermessenweise auf Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a sowie Art. 12 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung gegenstandslos und ist als solches abzuschreiben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Bellinzona, 19. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Olivier Francioli (vorab per Fax)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (vorab per Fax)

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).